1. Zur Frage des Vorliegens qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne des Art. 29 CMR beim Diebstahl eines mit Notebooks beladenen, auf einer Autobahnraststätte in Norditalien abgestellten Lkw (hier: Einstündiges unbeaufsichtigtes Stehenlassen des Lkw trotz Vereinbarung des Anfahrens der Abladestelle ohne Unterbrechungen und der ständigen Beaufsichtigung des Lkw; Diebstahlsanzeige an Polizei erst mehrere Stunden nach Entdeckung des Diebstahls)
2. Bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers im Sinne des Art. 29 CMR kann der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auch allein nach den Regelungen in Art. 23 Nrn, 1 und 2 CMR - ohne Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Nr. 3 CMR und ohne Rückgriff auf die Regelungen des im Einzelfall ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts - bestimmt werden.
3. Gewerblich produzierte Güter werden erfahrungsgemäß stets mit Gewinn verkauft. Ein durch Ladungsverlust entgangener Gewinn aus einem Verkaufsgeschäft des Geschädigten ist nach Art. 23 Nr. 1 CMR zu ersetzen.
1. Gibt der Absender dem von ihm selbst verpackten Frachtgut Kühlelemente bei, aufgrund derer an dem Gut Minustemperaturen erreicht werden können, die nach den vereinbarten Transportbedingungen gerade vermieden werden sollen, liegt ein Verpackungsmangel i. S. d. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor.
2. Vermag der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Ursache einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Gutes zu machen, obliegt es dem sich auf einen Wegfall der Haftungsgrenzen berufenden Ersatzberechtigten, Anhaltspunkte vorzutragen, die ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers gemäß § 435 HGB zumindest nahe legen.
1. Auch wenn die Verladung und das Verstauen nicht zur Aufgabe des Frachtführers gehört, weil diese Tätigkeit im Wesentlichen von Mitarbeitern des Absenders übernommen worden ist, trifft den Fahrer eines Lastkraftwagens die Mitverantwortung für ein fehlerhaftes Anbringen von Sicherungsgurten, deren Einsatz er von sich aus zur besseren Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt für geboten erachtet hat.
2. Auch wenn bei Beschädigung des Gutes grundsätzlich der Betrag der Wertverminderung zu zahlen ist, der sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet, können in geeigneten Fällen die Kosten einer Reparatur als Maßstab der zu veranschlagenden Wertverminderung herangezogen werden.
3. Wird eine zu befördernde Maschine, deren Kaufpreis 1.500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrug, bereits etwa 20 km nach dem Beginn der Beförderung in Spanien beschädigt und führt der Fahrer den Transport bis zum in Deutschland belegenen Bestimmungsort fort, so kann es vertretbar sei, zur Durchführung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen nicht einen Rücktransport zum Hersteller nach Spanien vorzunehmen, sondern die Instandsetzungsarbeiten durch spanische Mitarbeiter des Herstellers in Deutschland erledigen zu lassen.
1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.
2. Verstößt der Versender einer Ware - hier Edelsteine - gegen eine Deklarationspflicht oder liegt ein Überschreiten der in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Wertgrenzen vor, führt dies nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages, insbesondere wenn der Transporteur selbst in diesen Fällen eine Haftungsbeschränkung vorsieht (in Anknüpfung an BGH-Entscheidung (Postfall) vom 30.3.2006 - I ZR 123/03- TranportR 2006, 254).
3. Der Transporteur kann sich auf eine vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn ihm vorsätzliches oder L.fertiges Verhalten anzulasten ist, mithin von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Eine L.fertige Schadensverursachung wird vermutet, wenn der Transporteur den Sendungsverlauf und die Schnittstellenkontrolle nicht hinreichend dargelegt hat.
4. Bei nicht ordnungsgemäßer Deklaration muss sich der Versender der Ware bei Verlust der Sendung ein Mitverschulden anrechnen lassen.
1. Der Frachtführer haftet nach § 435 HGB unbeschränkt für den Verlust von Frachtgut in seinem Obhutsbereich, wenn er durch seine Organisation u. a. nicht sicherstellt, dass von Nahverkehrsunternehmen angelieferte Waren tatsächlich durch diese an den zugewiesenen Relationsplatz in seinem Lager verbracht werden und er außerdem ermöglicht, dass ein Drittunternehmer die Ware in der Folgezeit an dem falschen Lagerplatz zusammen mit anderer Ware ohne weitere Ausgangskontrolle aufladen kann.
2. Die Höhe der Mitverantwortlichkeit des Versenders bei Geltung der Ziff. 3.6 ADSp wegen unterlassener Wertangabe, die sich auf die Schadensentstehung auswirkt, hängt jedenfalls auch ab von der Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs und dem Wert der transportierten Ware.
Eine Abstandsfläche kann aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 3 BayBO), wenn auf ihr weder ein Gebäude noch eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (Art. 6 Abs. 9 BayBO), errichtet werden kann.
Unvermeidbar im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Alt. 4 ist die Entwendung von Kraftfahrzeugen von einem Lastzug nicht, wenn die Schlüssel der Neuwagen im Reißverschlussverfahren verwahrt werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftigEin dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden ist nicht anzunehmen beim Abstellen eines ungesicherten LKW´s über das Wochenende in einem ländlichen Gebiet Bayerns in der Nähe der Wohnung des Fahrers, wenn dieser keine Kenntnis über die Werthaltigkeit der Ladung besitzt.
Zum Zustandekommen eines Frachtvertrages, wenn der Frachtführer gemäß seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete nur bis zu einem Wert von 50.000 US-Dollar befördern möchte, der Wert der ihm übergebenen Sendung aber darüber liegt.
1. Vereinbart der Versender mit dem Kunden, dass dieser die Pakete codiert und mit einer vom Versender zur Verfügung gestellten Software die Barcode-Kontrollnummer in das Computersystem des Versenders eingibt, womit schriftliche Übernahmebestätigungen entfallen, reicht es zum Nachweis der Übernahme aus, dass die Pakete ordnungsgemäß bereitsgestellt wurden und nach Abholung nicht mehr vorhanden waren.
2. Zur Unwirksamkeit von AGB im Hinblick auf § 449 II HGB § 307 c BGB.
1. Die Haftung des Frachtführers nach Art. 17 Nr. 1 CMR greift nur dann ein, wenn der Schaden an dem transportierten Gut zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Sache in der Obhut des Frachtführers befindet (Obhutshaftung), also zwischen Übernahme des Frachtguts und dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Bestreitet der Frachtführer, dass das in Verlust geratene Frachtgut überhaupt in seine Obhut gelangt ist, greift zu Gunsten des Absenders die Beweisvermutung des Art. 9 Nr. 1, 2 CMR ein, wenn sich die vollständige Verladung des Guts aus einem ordnungsgemäß azsgestellten und vom Absender und Frachtführer unterzeichneten CMR-Frachtbrief ergibt.
2. Der Frachtführer trifft im Falle eines Schadens an dem transportierten Gut eine sekundäre Darlegungslast, auf Grund derer er gehalten ist, die näheren Umstände seiner Betriebsorganisation und der von ihm getroffenen Sicherungsmaßnahmen (während des Transports) vorzutragen.
3. Fehlt es an einer substantiierten Einlassung hierzu und vereitelt der Frachtführer eine ihm mögliche Dokumentation des Transportverlaufs, indem er z.B. die Tachoscheibe trotz Kenntnis davon, dass Ansprüche gegen ihn erhoben werden, vernichtet, ist außerdem von einem leichtfertigen Verhalten im Sinne von Art. 29 CMR auszugehen, wenn der Schadensghergang also solcher ungeklärt bleibt.
1. Wird in einem Beförderungsvertrag vereinbart, die Ware an einem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Ort zu übernehmen, und festgelegt, dass der Verschiffungshafen ebenfalls im Inland, der Auslieferungsort aber im Ausland liegt, so ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr anzuwenden, sofern das Gut von der Übernahme bis zum Verschiffungshafen auf der Straße befördert wird.
2. Versäumt es der Frachtführer, das ihm übergebene Kontrollexemplar zum Dokument T 5 der zuständigen Zollstelle vor Abgang der Ware im Verschiffungshafen vorzulegen und hat dieses Versäumnis zur Folge, dass dem Exporteur die von ihm beantragte Ausfuhrerstattung versagt wird, so haftet der Frachtführer nach den insoweit zum Übereinkommen ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des nationalen Rechts.
3. Auch in einem solchen Fall sind auf die Verjährung der nach nationalem Recht bestehenden Ansprüche die Vorschriften des Art. 32 CMR anzuwenden.
Zu den Voraussetzungen von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und zum Gesamtschuldnerausgleich bei Zahlung auf Steuerschulden aus dem T1-Verfahren nach dem Zollkodex.
1. Sind mehrere Abladestellen vereinbart und hilft der Frachtführer dem entladepflichtigen Versender beim Abladen an der ersten Entladestelle, so wird er dabei in zwei Pflichtenkreisen tätig: Als Erfüllungsgehilfe des Versenders unterfällt er der Regelung des Art. 17 Abs. 4 c CMR, als Frachtführer bleibt er hinsichtlich des noch weiter zu transportierenden Gutes zur Beachtung der äußersten Sorgfalt (Art. 17 Abs. 2 CMR) verpflichtet.
2. Schädigt der Frachtführer hierbei das noch weiter zu befördernde Transportgut, so kann bei der nach Art. 17 Abs. 5 CMR vorzunehmenden Abwägung die Missachtung der Kardinalpflicht des Frachtführers zur Obhut für das in seinem Gewahrsam befindliche Gut den Verursachungsbeitrag gelegentlich der Mithilfe bei der Entladung so stark überwiegen, dass es bei der ungeschmälerten Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR verbleibt.
Wer eine Übernahmequittung (hier: Ladeliste) ohne einen einschränkenden Zusatz unterschreibt, kann sich nach Treu und Glauben später nicht darauf berufen, er habe die Ladeliste "blind" im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unterschrieben, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Richtigkeit der Ladeliste zu kontrollieren. Ob eine solche Kontrolle unüblich oder zeitaufwendig gewesen wäre, ist ohne Bedeutung.
Eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 I CMR für während des Transports eingetretene Schäden, kann auch dann vorliegen, wenn das zu transportierende Gut (hier: alkoholfreies Bier) beim Transport gefriert.
Dokumentiert ein vom Frachtführer erstellter Frachtbrief in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Transportauftrag einen multimodalen Transport, so spricht viel dafür, dass hierdurch Abschluss und Inhalt des Transportvertrages richtig wieder gegeben sind. Daran ändert auch die Bezeichnung des Frachtbriefes als Luftfrachtbrief (Air Waybill) nichts.
Es obliegt dem Frachtführer, die Überzeugung des Gerichts von der materiellen Richtigkeit der Urkunden zu erschüttern, wenn er einen reinen Luftbeförderungsvertrag nur bis zum Zielflughafen und nicht bis zum angegebenen Empfänger behaupten will.
Gegen einen einheitlichen Transportauftrag spricht nicht entscheidend, dass in Umsetzung der zwischen Absender und Empfänger vereinbarten Teilung der Frachtkosten der Agent des Spediteurs gegenüber dem Empfänger die Kosten für den Weitertransport des Gutes ab Zielflughafen bis zum Empfänger direkt abrechnet.
Bei einem multimodalen Transport führt gemäß § 452 b HGB eine fehlende oder unzureichende Schadensanzeige nicht zum Anspruchsverlust, unabhängig davon auf welchem Transportabschnitt die Beschädigung des Gutes eingetreten ist. Der Schadensort ist allerdings von Bedeutung für die Frage der maßgeblichen Haftungshöchstsumme (WA oder HGB).
Der Markeninhaber bringt mit der Marke versehene Ware im Inland mit der Folge der Erschöpfung nach § 24 MarkenG in Verkehr, wenn er sich der Verfügungsgewalt über die Ware dadurch begibt, dass er diese im Inland einem vom überseeischen Käufer beauftragten Frachtführer übergibt. Über die Aufgabe der Verfügungsgewalt hinaus ist beim Inverkehrbringen durch den Markeninhaber selbst kein weiteres Willenselement erforderlich. Mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt über die Ware hat der Markeninhaber von seinem Recht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Ware im EWR zu kontrollieren, Gebrauch gemacht. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Markeninhaber und Käufer einschließlich etwaiger vertraglicher Vertriebsbeschränkungen, die dem Käufer auferlegt sind, kommt es für das Inverkehrbringen durch den Markeninhaber bei dieser Konstellation nicht an.
1. Original-Markenhemden, die für den außereuropäischen Markt bestimmt sind, können auch durch einen unautorisierten Dritten im Inland vertrieben werden, wenn das Markenrecht erschöpft ist (§ 24 MarkenG). Das hierfür erforderliche Inverkehrbringen einer Ware im Inland (in der Europäischen Union) kann durch eine entsprechende eigene Benutzungshandlung des Markeninhabers oder durch Handlungen Dritter mit seiner Zustimmung erfolgen.
2. Beim erstmaligen Inverkehrbringen der Ware in der Europäischen Union durch den Markeninhaber selbst ist für die Erschöpfung nicht zusätzlich auf die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Inlandsvertrieb durch Dritte abzustellen.
Deswegen ist das Markenrecht erschöpft, wenn der Markeninhaber (Verkäufer) beim Verkauf der Ware diese körperlich im Inland unter Verlust seiner Verfügungsgewalt an den Spediteur des Käufers übergibt (hier: "ex works Passau), auch wenn der Käufer sich vertraglich verpflichtet hat, die Ware in Mexiko zu verkaufen und nicht in der Europäische Union.
3. Werden in so einem Fall aus den Hemden die Marken entfernt (im Innenteil des Kragenausschnitts), so ist das als solches kein markenrechtlicher Verletzungstatbestand.
Zum Ausschluss der Haftung des Frachtführers für einen Schaden gem. Art. 17 Nr. 2 CMR, wenn der Fahrer bei einem Transport nach Moskau dort von Insassen eines ihm folgenden PKW angehalten wird, ihm Kopien der Frachtdokumente vorgezeigt werden, er sich hierauf eskortieren lässt und später bei einem erforderlichen Halt von diesen Personen überwältigt wird.
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnung des Lagerhalters und Spediteurs ist unwirksam, wenn der Lagerraum im Zeitpunkt der Einlagerung ungeeignet ist (Weihnachtsgebäck in ungekühlter Lagerhalle).
Mit Übergabe der Ware an eine Transportperson bringt der Inhaber der Marke die Ware nur dann im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr, wenn er sich ihrer so entäußert, daß sie seinem Einfluß nicht mehr unterliegt. Das ist nicht der Fall, wenn ihm die Verfügungsgewalt trotz Aushändigung der Ware an den Transporteur erhalten bleibt.
1. Die Einstandsverpflichtung aus Art. 17 CMR entfällt nur dann, wenn der Verlust des Transportgutes auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden kann. Ein unabwendbares Schadensereignis in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn der Frachtführer darlegt und ggfs. beweist, dass er das Ereignis auch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.
2. Die Frage der Reklamationsbefugnis und Rechtsinhaberschaft eines vom Absender geltend gemachten Ausgleichanspruchs nach Art. 17 I CMR richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der CMR, ein Rückgriff auf nationales Recht ist nicht geboten.
Art. 32 CMR
1. Mit der Formulierung, der Frachtführer werde für den eingetreten Schaden für verantwortlich gehalten, kann die für ein Reklamationsschreiben erforderliche Geltendmachung der Ersatzansprüche zum Ausdruck gebracht werden. Die nachfolgende Bezeichnung des Schreibens als vorläufige Reklamation ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Ersatzbegehrens in Zweifel zu ziehen.
2. Eine nähere Spezifikation des Ersatzanspruches nach Art und Umfang des Schadens oder der Anspruchsgrundlage ist im Reklamationsschreiben nicht geboten. Insbesondere ist es nicht erforderlich, den Schaden zu beziffern.
1. Die Zuständigkeitsregelung des Art31 Abs. 1 CMR hat auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des Lugano-Übereinkommens und des EUGVÜ, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einläßt, (abweichend von OLG Dresden TranspR 1999,62 = Iprax 2000,121 = RIW 1999,968 = VersR 1999,1258)
2. Die Weisung des Absenders zum Rücktransport einer Ware bewirkt keine Veränderung des vertraglich vereinbarten Ortes der Ablieferung i.S.d. Art31 Abs. 1b CMR.
Keine die Verjährung unterbrechende Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Beschuldigter während seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung von sich aus ein bis dahin unbekanntes Tatgeschehen schildert
Zum Ausschluss der Haftung des Frachtführers wegen Unvermeidbarkeit der Beschädigung von Frachtgut (hier: Kollision des Frachtguts mit Straßenüberführung bei Einhaltung einer behördlich vorgeschriebenen Fahrtroute)