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Fotokopien

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 8 W 173/04 vom 22.04.2005

Rechtsgebiete:ZSEG
Schlagworte:Gutachterentschädigung, Arbeitszeit, Fotokopien
Stichwort:Fotokopien
Leitsatz:Nach § 3 Abs. 2 ZSEG und nach § 8 Abs. I Nr. 1, Abs. 2 sind nur die Arbeitszeit bzw. die Aufwendungen zu erstatten, die zur Vorbereitung, Erarbeitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren.

Für die nachträgliche Erstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG speziell eine Pauschalvergütung nach dem Gerichtskostengesetz (KV 9000) vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung schließt es im Hinblick auf die vorgesehene (im Regelfall ausreichende) Pauschalabgeltung aus, dass daneben Mehrkosten (oder andererseits Minderaufwand) berücksichtigt werden können.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 8 W 173/04



OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 256/04 vom 07.09.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Sachverhaltsschilderung, Zulässigkeitsvoraussetzung, Fotokopien
Stichwort:Fotokopien
Leitsatz:Die für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung erforderliche Sachverhaltsdarstellung kann nicht durch die Aneinanderreihung umfangreicher Kopien in der Antragsschrift erreicht werden.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws 256/04

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TJ 2544/99 vom 15.09.2003

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Ablichtungen, Anlagen, Erörterungsgebühr, Erörterungstermin, Fotokopien, Geschäftsunkosten, Schreibauslagen, telefonische Konferenzschaltung
Stichwort:Fotokopien
Leitsatz:Der Tatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO erfordert die Teilnahme und Mitwirkung des bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem förmlichen Gerichtstermin.

Telefonische Konferenzschaltungen zwischen den Beteiligten und dem Gericht zur Erörterung des Sach- und Streitstandes außerhalb eines förmlichen Gerichtstermins lassen die Erörterungsgebühr nicht entstehen (im Anschluss an Hess. FG, Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 12 Ko 4073/97 -, EFG 1998, 222).

Kosten für Fotokopien zur Unterrichtung des Auftraggebers und für die Handakten des Prozessbevollmächtigten sind keine zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAGO i.d.F. vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) und deshalb nicht erstattungsfähig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 2 TJ 2544/99


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