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OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 W 102/07 vom 18.09.2007

Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Schlagworte:Forwarding-URL
Stichwort:Forwarding-URL
Leitsatz:Ist der Partei die Benutzung einer URL (hier: "gmail.com") als markenrechtsverletzend verboten, so liegt in der Verwendung einer URL "m.gmail.com", die der Weiterleitung ("redirecting" bzw. "forwarding") des eingehenden Mail-Verkehrs an eine andere Domain-Adresse dient, ein Titelverstoß. Denn die angesprochenen Verkehrskreise erkennen unverändert die kennzeichnende Zielrichtung der Bezeichnung. Die Voranstellung des Buchstabens "m" kennzeichnet ersichtlich nur eine Sub-Level-Domain zu der URL "gmail.com" und kann deshalb einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen wirken.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 102/07




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