Die Erhöhung der Altersrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen bei Aufschub des Rentenbezugs über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und unter Fortzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums erfolgt für beide Tatbestände durch Zuschläge auf die Altersrente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerks.
Die Fortzahlung der Beiträge führt nicht zur Anrechnung von Versicherungszeiten nach § 17 der Satzung.