1. Eine Ausweisung nach § 46 Nr. 2 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, verurteilt worden ist. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht nicht entgegen.
2. Beschäftigungsunterbrechungen, die darauf beruhen, daß der türkische Arbeitnehmer aus Rechtsgründen nicht arbeiten darf, sind nicht unschädlich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80.
3. Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 vermittelt einem beschäftigten türkischen Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht (Bestätigung von BVerwGE 99, 28 <35 f.>).
4. Eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Dafür ist unerheblich, ob der Täuschende wegen seines Verhaltens bestraft worden ist.
5. Art. 3 Abs. 3 ENA setzt einen lückenlos ordnungsgemäßen Aufenthalt von mehr als zehn Jahren voraus. § 97 AuslG ist - unabhängig davon, ob er lediglich als Übergangsvorschrift zu verstehen ist - auf Unterbrechungen der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne dieses Abkommens nicht anwendbar.
6. Der Aufenthalt eines Ausländers ist nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA, wenn er die erforderliche Aufenthaltserlaubnis lediglich aufgrund einer Täuschung der Behörde erhalten hat.
Urteil des 1. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 1 C 27.96 -
I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 23.08.1995 - Az.: VG 8 K 1430/95.NW -
II. OVG Koblenz vom 09.02.1996 - Az.: OVG 10 A 12882/95 -