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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 288/05 vom 11.10.2005

Rechtsgebiete:FeV, StVG
Schlagworte:EU-Fahrerlaubnis, Aberkennung, EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, EU-Fahrerlaubnis, Entzug, Führerschein-Richtlinie, Mangel, fortwirkender
Stichwort:fortwirkender
Leitsatz:1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.

2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 ME 288/05




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