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JuraForum.deUrteileSchlagwörterFFortsetzungszusammenhang 

Fortsetzungszusammenhang

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Urteil, I ZR 168/05 vom 17.07.2008

a) Eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne scheidet aus, wenn die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart haben.

b) Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gemäß § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde.

OLG-MUENCHEN – Urteil, U (K) 5554/06 vom 14.06.2007

Eine von einem Verleger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Klausel, mit der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit eines Verlagsvertrags betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verfassers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 Sa 81/06 vom 28.03.2007

1. Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der maßgebliche Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen bekannt ist.

2. Länger zurückliegende Ereignisse (Altfälle) können unterstützend mit herangezogen werden, sofern sie auf der "gleichen Linie" liegen bzw. in einem "inneren Zusammenhang" mit dem eigentlichen Kündigungsgrund stehen.

3. Verneinung eines derartigen inneren Zusammenhangs bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten einerseits und Hauptpflichten andererseits.

4. Abgemahnte Altfälle sind ohne einschlägigen Wiederholungsfall regelmäßig kündigungsrechtlich "verbraucht", gleichwohl aber deren Mit-Berücksichtigung bei der unerlässlichen Gesamtbetrachtung im Rahmen der Interessenabwägung.

BGH – Urteil, I ZR 32/03 vom 18.05.2006

Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 10 U 56/05 (Hs) vom 24.03.2006

Jemand, der sich durch die massenhafte Versendung von Werbemails einen massiven Werbevorteil verschafft, beeinträchtigt Mitbewerber, was - in Ermangelung anderer Anhaltspunkte - gegen den Schutzumfang einer gegenüber einem Mitbewerber erteilten Unterlassungserklärung verstößt.

LAG-HAMM – Urteil, 16 Sa 76/05 vom 06.03.2006

1. Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation reagieren will.

2. Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld.

3. Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 106/05 vom 19.09.2005

Einzelfall, fehlendes "Mobbingverhalten" des Arbeitgebers, fehlende Kausalität, fehlendes Verschulden.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 Ws 11/04 vom 11.07.2005

Das sog. "nemo-tenetur-Prinzip" bewirkt nicht die Straffreiheit der Abgabe einer unrichtigen, den Steuervoranmeldungen entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 6 W 1198/05 vom 17.06.2005

1. Das an eine Verurteilung wegen Patentverletzung anschließende Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO ist Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG., denn die im Erkenntnisverfahren anerkannte Notwendigkeit einer besonderen Sachkunde der Parteivertreter setzt sich regelmäßig im Vollstreckungsverfahren fort. Die obsiegende Partei kann daher auch die im Ordnungsmittelverfahren durch die Mitwirkung eines Patentanwalts angefallenen Kosten in der von § 143 Abs. 3 PatG (vormals § 143 Abs. 5 PatG) bestimmten Höhe vom Gegner ersetzt verlangen.

2. Werden im Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO mehrere unterschiedliche Verstöße gegen das gerichtliche Verbot gerügt, fallen die Rechts- und Patentanwaltsgebühren nach § 57 Abs. 1 BRAGO nicht einmal aus dem Gesamtstreitwert an, sondern jeweils aus dem Streitwert der einzelnen beanstandeten Verstöße.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 183/04 vom 31.08.2004

1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren zugrundeliegen muß.

2. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung nach vollständiger Verbüßung einer (Einheit-)Jugendstrafe.

Eine nachträgliche "Neubewertung" der im Jugendstrafverfahren abgeurteilten Vorsatztaten im Sinne nachträglicher Bildung "fiktiver (Einzel)Jugendstrafen" ist dabei verfassungsrechtlich bedenklich. Die verfassungskonforme Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert daher für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht nach § 7 JGG i.V.m. § 68 f StGB, daß für mindestens eine der mit der (Einheits)Jugendstrafe abgeurteilten Vorsatztaten mit Sicherheit ausgeschlossen werden können muß, daß für sie weniger als 2 Jahre Jugendstrafe verhängt worden wäre.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 182/03 vom 09.07.2004

1. Die wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung mit einer "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" setzt voraus, dass eine solche Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs. 1 GWB ausgesprochen worden ist. Bildet der Anbieter einen Gesamtpreis unter Einbeziehung mehrerer Einzelpreise, so darf mit dem Endpreis - jedenfalls in Abwesenheit eindeutig aufklärender Hinweise - nur dann als "UPE" geworben werden, wenn für alle einbezogenen Preisbestandteile eine Preisempfehlung besteht.

2. Die Kfz-Überführungskosten können als "Dienstleistungen" nicht Gegenstand einer Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs. 1 GWB sein.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10643/04.OVG vom 18.06.2004

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.

THUERINGER-LAG – Urteil, 1 Sa 148/01 vom 10.06.2004

1) Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Daran fehlt es, wenn es in der Entwicklung einer im Wesentlichen psychisch bedingten Konfliktsituation zu einer Eskalation kommt, auf die der Arbeitgeber mit einem nicht mehr sozialadäquaten Exzess reagiert (hier: Suspendierung von der Arbeitsleistung und nachfolgende Versetzung).

2) Verfahren mit Mobbingbezug entscheiden sich in der Regel an dem im Einzelfall gegebenen Sachverhalt und nicht an Rechtsfragen. Für die streitentscheidende Aufgabe der Gerichte ist es nicht hilfreich, wenn der Eindruck erweckt wird, die Gerichte müssten "gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal" setzen (so Thür. LAG vom 15.02.2001, LAGE Nr. 3 zu Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht, Leitsatz 1).

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 Sa 202/04 vom 09.06.2004

Verbindet der Arbeitnehmer eine Klage gegen eine fristlose Kündigung gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO, schließt dessen Streitgegenstand regelmäßig eine weitere fristlose Kündigung, die dem Arbeitnehmer am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt und zunächst nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1 KSchG angegriffen wurde, mit ein (im Anschluss an BAG 27.01.1994 AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). In entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG besteht eine verlängerte Anrufungsfrist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wurde die weitere Kündigung bis zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsstreit eingeführt und hat das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, daß er eine dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG entsprechende Antragstellung vorzunehmen hat, kann dies noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden (im Anschluss an BAG 16.04.2003, AP Nr. 2 zu § 17 TzBfG). Der Rechtsstreit ist an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 16 W 89/03 vom 31.07.2003

Ein Ordnungsmittel nach § 890 ZPO darf nicht wegen weiterer Verstöße gegen den Titel vor Zustellung eines bereits wegen anderer Verstöße gleicher Art ergangenen ersten Ordnungsmittelbeschlusses verhängt werden.

OLG-STUTTGART – Urteil, 4 U 51/03 vom 28.07.2003

1. Zum Begriff des "Mobbing". Gegen "Mobbing" ist in der Regel kein den Amtshaftungsanspruch ausschließendes, zumutbares Rechtsmittel gegeben (Anschluß an BGH NJW 2002, 3172).

2. Ein Amtshaftungsanspruch wegen "Mobbing" scheidet aus, wenn das Opfer sich auf im wesentlichen im mehrjährigem Abstand erteilte unterdurchschnittliche dienstliche Beurteilungen beruft. Es fehlt dann an einem ausreichenden, die Beurteilungen verbindenden Fortsetzungszusammenhang, wenn mit den Beurteilungen eine länger andauernde, unredliche anprangernde Wirkung nicht verbunden ist.

3. Insbesondere ist ein Fortsetzungszusammenhang und die für "Mobbing" erforderliche Systematik der Vorgehensweise dann zu verneinen, wenn die zu schlechten Beurteilungen aus der Sicht des Beamten oder objektiv jeweils unterschiedliche Ursachen haben.

4. Rechtmäßige, sich innerhalb des eingeräumten Beurteilungsspielraums haltende dienstliche Beurteilungen sind vom Beurteilten hinzunehmen und können auch unter dem Gesichtspunkt des "Mobbing" keine Haftung des Dienstherrn begründen, wenn nicht im Zusammenhang mit den Beurteilungen ein Schikanewillen erkennbar wird.

BGH – Urteil, I ZR 281/01 vom 13.02.2003

Eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages ist um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 7 W 1160/02 vom 21.11.2002

1. Auch der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist als Einzelrichter i. S. der §§ 526 Abs. 1, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen.

2. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs.

3. Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhanges ist auch auf dem Gebiet des Zivilrechts grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen.

BGH – Urteil, IV ZR 248/01 vom 25.09.2002

Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Betracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5730/01 vom 26.06.2002

1. Wird in einem Formularvertrag, der ein Franchise-Verhältnis in Subordination begründet, der Franchisenehmer einseitig mit dem Amortisations-, Liquiditäts- und Delcredere-Risiko belastet und ein in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bestehender Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers im Sinne des § 9 AGBG a.F. dar.

2. Ist ein rechtlicher Aspekt schriftsätzlich eingehend thematisiert worden und erklärt der Prozeßbevollmächtigte der Gegenpartei auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts, Schriftsätze von 35 oder 40 Seiten pflege er im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu lesen, so besteht in aller Regel kein Raum für die Einräumung einer beantragten Schriftsatzfrist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 74/01 vom 28.05.2002

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVü auch bei einer Begehungsgefahr im Inland gegeben.

2. Zur Abgrenzung von Präsentationsarzneimitteln von Nahrungsergänzungsmitteln ist auf die Gefahren einer Selbstmedikation mit unwirksamen Präparaten abzustellen.

3. Eine produktbezogene Werbung im Sinne des § 11 Nr. 7 HWG kann auch vorliegen, wenn für ein "Vitaminprogramm" einzelne Anwendungsbereiche näher umschrieben werden.

4. Die von § 12 Abs. 1 HWG i.V.m. der Anlage A Nr. 5c zum HWG nicht erfasste Indikationsstellung "allgemeine Arteriosklerose" darf in der Werbeaussage Aussagen zu Herz und Kreislauf nicht in den Mittelpunkt stellen.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 W 32/2001 vom 22.03.2002

1. Die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann nur in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Aus dem Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren Verfahren kann ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall nur dann gerechtfertigt sein, wenn zwischen dem früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist.

2. Die gegen einen Ausgliederungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers gerichtete Anfechtungsklage kann darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger gewährten Anteile am übernehmenden Rechtsträger keine angemessene Gegenleistung darstellen. Das materielle Klageverbot des § 14 Abs. 2 UmwG gilt im Falle der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG nicht.

3. Es verstößt gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt. Im Rahmen der Bewertung ist ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen.

4. Obwohl eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG und der Gesetzesbegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist, sondern bei der Abwägung im Grundsatz die behaupteten Beschlussmängel zu unterstellen sind und dann zu fragen ist, ob dennoch ein vorrangiges Eintragungsinteresse besteht, sind nach dem Sinn und Zweck der Norm bei der erforderlichen Abwägung von vornherein diejenigen in der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen auszuscheiden, die offensichtlich nicht gegeben sind und/oder auf die die Anfechtungsklage wegen Verfristung nicht erfolgreich gestützt werden kann.

5. Eine bei der Abwägung nach §§ 125, 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3 UmwG zu unterstellende treuwidrige Schädigung der übertragenden Gesellschaft durch eine fehlerhafte Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation begründet nicht stets den Vorrang des Aufschubinteresses des klagenden Gesellschafters.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 5 TaBV 5/01 vom 06.09.2001

Verlangt der Arbeitgeber von einem bestimmten Kreis seiner Arbeitnehmer, deren Krankheitszeiten innerhalb eines Bezugszeitraumes 6 Wochen überschreiten, formularmäßig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darüber, ob eine Fortsetzungserkrankung i.S. von § 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG vorliegt, so besteht für diese Verfahrensweise ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Zf. 1 BetrVG.

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 Sa 415/01 vom 16.08.2001

1. Mobbing-Verhalten und Schadensersatzverpflichtungen

2. Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich nicht an dem Monatseinkommen des Geschädigten, sondern an dem Gewicht der Handlungen und den Folgen (z.B. Gesundheitsbeeinträchtigungen etc.).

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 403/00 vom 10.04.2001

1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.

2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.

3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.

4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.

5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.

6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.

7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt.

8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.

9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.

10. Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.

11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.

12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.

13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.

14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.

THUERINGER-LAG – Urteil, 5 Sa 102/2000 vom 15.02.2001

1. Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis. Entsprechend dem Verfassungsauftrag des Art. 1 Abs. 1 GG muß die Rechtsprechung in Ermangelung einer speziellen gesetzlichen Regelung, in Verantwortung gegenüber dem Bestandsschutz der verfassungsmäßigen Wertordnung und zur Gewährleistung der physischen und psychischen Unversehrtheit der im Arbeitsleben stehenden Bürger gegenüber Mobbing ein klares Stop-Signal setzen.

2. Auch die Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen humanitären Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen.

3. Zur Achtung der Persönlichkeitsrechte der ArbeitskollegInnen sind die Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von den Ausstrahlungen der Verfassung auf die zwischen den Bürgern bestehenden Rechtsverhältnisse auch deshalb verpflichtet, weil sie dem Arbeitgeber keinen Schaden zufügen dürfen.

4. Aufgrund von Mobbinghandlungen kann ein solcher Schaden für den Arbeitgeber u.a. deshalb entstehen, weil für den von dem Mobbing betroffenen Arbeitnehmer -abhängig von den Umständen des Einzelfalles - nach § 273 Abs. 1 BGB die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung, die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung mit anschließendem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB, unabhängig von der Ausübung eines solchen Kündigungsrechts die Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Schadensersatz wegen dessen eigener Verletzung von Organisations- und Schutzpflichten (positive Vertragsverletzung, § 823 Abs. 1 BGB) oder nach den hierfür einschlägigen Zurechnungsnormen des Zivilrechts (§§ 278, 831 BGB) für das Handeln des Mobbingtäters in Betracht kommen und bei Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen des § 831 BGB grundsätzlich auch Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber gerichtet werden können.

5. Das sogenannte Mobbing kann auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers in schwerwiegender Weise verletzt werden. Je intensiver das Mobbing erfolgt, um so schwerwiegender und nachhaltiger wird die Vertrauensgrundlage für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gestört. Muß der Mobbingtäter erkennen, daß das Mobbing zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und setzt dieser ungeachtet dessen das Mobbing fort, dann kann für eine auch nur vorübergehende Weiterbeschäftigung des Täters regelmäßig kein Raum mehr bestehen.

6. Für die Einhaltung der für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bestehenden zweiwöchigen Auschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB kommt es bei einer mobbingbedingten außerordentlichen Kündigung entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Ereignisses an, welches das letzte, den Kündigungsentschluß auslösende Glied in der Kette vorangegangener weiterer, in Fortsetzungszusammenhang stehender Pflichtverletzungen bildet.

7. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Mobbingkomplex vorliegen, ist es zur Vermeidung von Fehlentscheidungen erforderlich, diese in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen. Kündigungsrechtlich bedeutet dies, daß die das Mobbing verkörpernde Gesamtheit persönlichkeitsschädigender Handlungen als Bestandteil einer einheitlichen Arbeitsvertragsstörung sowohl den sachangemessenen Anknüpfungspunkt und Grund für den Ausspruch einer Kündigung als auch die Grundlage für deren gerichtlichen Überprüfung bildet.

8. Da es aus rechtlicher Sicht bei Mobbing um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und/oder der Ehre und/oder der Gesundheit geht und die in Betracht kommenden Rechtsfolgen das Vorliegen eines bestimmten medizinischen Befundes nicht in jedem Fall voraussetzen, ist jedenfalls für die juristische Sichtweise nicht unbedingt eine bestimmte Mindestlaufzeit oder wöchentliche Mindestfrequenz der Mobbinghandlungen erforderlich.

9. Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um eine Kündigung, Abwehr- oder Schadensersatzansprüche geht, kann allerdings das Vorliegen eines "mobbingtypischen" medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben: Wenn eine Konnexität zu den behaupteten Mobbinghandlungen feststellbar ist, muß das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen angesehen werden. Die jeweilige Ausprägung eines solchen Befundes kann ebenso wie eine "mobbingtypische" Suizidreaktion des Opfers im Einzelfall darüberhinaus Rückschlüsse auf die Intensität zulassen, in welcher der Täter das Mobbing betrieben hat. Wenn eine Konnexität zu feststehenden Mobbinghandlungen vorliegt, dann besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende tatsächliche Vermutung, daß diese Handlungen den Schaden verursacht haben, den die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung oder die Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat.

10. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Wahrung des Rechtsfriedens erfordern für die Durchführung von Gerichtsverfahren Regeln, die unabhängig von der Komplexität von Sachverhalten und ohne Ansehen der für die Justiz durch das Verfahren entstehenden Belastungen, der Durchsetzung des materiellen Rechts und damit der Gerechtigkeit Geltung verschaffen. Bei einem sich über einen unbestimmten Zeitraum erstreckenden Geschehen, wie es z.B. bei Mobbing der Fall ist, kann von dem Betroffenen nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rückgriff auf gegebenenfalls tagebuchartig zu führende Aufzeichnungen zu einer vollständigen und damit wahrheitsgemäßen Aussage in der Lage ist, sei es, daß er als Partei in einem von ihm selbst betriebenen Mobbingschutzprozess nach § 141 ZPO angehört oder nach § 448 ZPO vernommen wird oder sei es, daß er als Zeuge in einem den Täter des Mobbings betreffenden Kündigungsschutzprozess aussagen muß. Bei der Aussage über länger zurückliegende Ereignisse kann deshalb ein Zeuge oder eine Partei auf seine bzw. ihre im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesen Ereignissen zur Gedächtnisstütze gefertigten Notizen und erst recht auf eine zu diesem Zweck gefertigte eidesstattliche Versicherung Bezug nehmen, wenn die Nichtgestattung der Bezugnahme auf eine Verhinderung der Beweisführung hinausliefe und diese Schriftstücke zu den Akten gereicht werden oder sich bereits dort befinden. Zur Ausschließung der schriftlichen Vorbereitung einer zum Zwecke der Wahrheitsverschleierung dienenden "Aussagekosmetik" oder von dritter Seite vorformulierter Aussagen muß allerdings die vorzunehmende Glaubwürdigkeitsprüfung einem besonders strengen Maßstab unterworfen werden. Dabei kommt es insbesondere auf die Umstände des Zustandekommens der schriftlichen Aufzeichnungen an, die gegebenenfalls durch gerichtliche Rückfragen und Vorhaltungen überprüft werden müssen.

BGH – Urteil, I ZR 323/98 vom 25.01.2001

Trainingsvertrag

BGB §§ 157 Gh, 339; ZPO § 890

Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein.

BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98 -
OLG Bamberg
LG Bamberg

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 20 W 78/00 vom 11.01.2001

Ordnungsmittel nach Titelerledigung

1. Wegen Zuwiderhandlungen gegen einen Unterlassungstitel können Ordnungsmittel auch dann noch verhängt werden, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen nachträglicher Umstände übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Ahndung setzt nicht voraus, daß die Hauptsache nur für die Zeit nach den Zuwiderhandlungen für erledigt erklärt worden ist. Wenn eine zeitliche Beschränkung der Erklärungen aber doch gefordert wird, liegt es nahe, sie bei Fehlen ausdrücklicher Erklärungen - der Interessenlage gemäß - als konkludent erfolgt anzusehen.

2. Führt ein bedeutendes Unternehmen eine wettbewerbswidrige Werbekampagne, die einen ebenfalls bedeutenden Wettbewerber in seinen Marktchancen wesentlich beeinträchtigen kann, trotz eines gerichtlichen Verbots während eines Monats in massiver Weise und mit hohem Aufwand weiter, so kann bei Vorsatz selbst unter Zugrundelegung einer einheitlichen Handlung ein Ordnungsgeld von 400.000 DM angemessen sein.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 6907/99 vom 14.11.2000

1. Zur Auslegung einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung

2. Die Werbeaussage "Deutschlandpremiere im Fernsehen", die von einem privaten Fernsehsender für die erstmalige Ausstrahlung eines Spielfilmes im Medium Fernsehen verwendet wird, ist nicht irreführend gem. § 3 UWG.

OLG-NUERNBERG – Urteil, 8 U 3929/99 vom 09.03.2000

Zur Wirksamkeit einer in AVB vereinbarten Wartefrist für die Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Erkrankung infolge desselben Grundleidens beruht, dessentwegen der Versicherer bereits früher Arbeitsunfähigkeitsrente bezahlt hat.

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