Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens.
1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).
2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).
3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
1. Der Ausschluss von Windkraftanlagen in Teilen eines Regionalplangebiets lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass die als Ziele der Raumordnung ausgewiesenen Vorrangflächen für die Nutzung der Windenergie rechtlich und tatsächlich geeignet sind und dieser in substanzieller Weise Raum schaffen.
2. Es stellt keinen Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials dar, wenn bei der Windpotenzialanalyse für ein Regionalverbandsgebiet mit einer stark gegliederten Topographie eine Maschenweite von 250 m x 250 m als Raster zugrunde gelegt wird und auf die Erhebung von Standortgutachten verzichtet wird.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse besteht dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. Ein solcher Nachteil muss weder unmittelbar bevorstehen noch sich konkret abzeichnen (im Anschluss an die Urteile vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 C 11.76 - und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 7 C 39.83 -).
1. Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, muss der Rechtsmittelführer, der in einem solchen Fall auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht, im Berufungszulassungsverfahren darlegen, warum die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Berufungsverfahren vorliegen.
2. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf allgemeine Leistungsklagen.
1. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet im Hinblick auf die Natur und den Prüfungsumfang in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder in Verfahren nach § 123 VwGO noch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statt.
2. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die streitige Rechtsfrage - etwa betreffend die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes - in einem Hauptsacheverfahren nicht mit Rechtskraft- und Bindungswirkung geklärt werden könnte.
3. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen einen in der Hauptsache erledigten Verwaltungsakt zu wehren.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Verbot eines Vereins und die Beschlagnahme seines Vermögens (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) wirkt ex tunc. Die einem Dritten gegenüber ergangene richterliche Anordnung (hier: des Verwaltungsgerichts) über die Durchsuchung und die Sicherstellung von in seinem Gewahrsam befindlichen Vereinsvermögen nach § 10 Abs. 2 VereinsG wird deshalb auch dann nachträglich rechtswidrig, wenn der Beschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Abschluss der angeordneten Vollzugsmaßnahmen ergeht. In einem gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts angestrengten Beschwerdeverfahren ist daher festzustellen, dass die richterliche Anordnung rechtswidrig war.
1. Bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, kann sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung dann ergeben, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden
2. Ein Zeltlager, das der Unterbringung von Demonstrationsteilnehmern dient, wird nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst.
3. "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der Eilzuständigkeit der Fachaufsichtsbehörde nach § 67 Abs. 1 PolG kann auch durch polizeitaktische Erwägungen bestimmt werden.
Zur Klageart und zu den Anforderungen an das (besondere) Feststellungsinteresse nach der Erledigung einer Leistungklage während des gerichtlichen Verfahrens.
1. Ein Transportgefangener kann effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen einer Schubzentrale regelmäßig nur im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages erlangen.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der als Schubzentrale fungierenden JVA Rohrbach der Kontrollaufwand hinsichtlich der von Transportgefangenen mitgebrachten Sachen dadurch auf ein vernünftiges Maß begrenzt wird, dass Elektrorasierer, Seifendosen, Rasierwasserflaschen u.s.w. eben nicht mit hohem Personal- und Zeitaufwand Stück für Stück untersucht, sondern bis zum Weitertransport gemäß § 83 Abs. 2 StVollzG verwahrt werden, und der Gefangene statt dessen Körperpflegeartikel aus Anstaltsbeständen erhält.
Die Eintragung in das Denkmalbuch hat für unbewegliche Denkmale nach der Konzeption des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) nur deklaratorischen Charakter und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einzelfall, in dem einer Hofanlage aus dem 18. Jahrhundert die Denkmaleigenschaft fehlt.
1. Die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG, durch die eine zeitlich begrenzte Verwertung getilgter Straftaten im Rahmen des Fahrerlaubnisrechts ermöglicht wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Fortführung von BVerwG, NVwZ-RR 2002, 93).
2. Hat sich eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Fahrerlaubnis dadurch erledigt, dass eine Rechtsänderung dem Anspruch jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts im Wege steht, so fehlt einem hilfsweise gestellten Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auf Feststellung, dass der Anspruch bis zur Rechtsänderung begründet war, das Feststellungsinteresse, wenn es mit einem beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet wird und die der Erledigung gleichgestellte Rechtsänderung schon vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erfolgt war.