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Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 48/08 vom 14.07.2008

Rechtsgebiete:StrEG, StPO
Schlagworte:Strafrechtsentschädigung, Entschädigung, Kosten, Auslagen, Verteidiger, Durchsuchung, Wohnung, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Beschwerde, PKH, Prozesskostenhilfe
Stichwort:Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 1 W 48/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, WpÜG 2/07 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:HGB, WpHG, WpÜG
Schlagworte:Enforcementverfahren, Abschlussprüfer, Arbeitspapiere, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Erforderlichkeitsgrundsatz, Instanzenzug, Rechtsbeschwerde
Stichwort:Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
Leitsatz:1. Im Enforcementverfahren ist eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.

2. Den Umfang ihrer Ermittlungen kann die BaFin nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen.

3. Die Auskunftspflicht des Abschlussprüfers ist gegenüber der Auskunftspflicht der Organe der Gesellschaft nicht subsidiär. Sie kann auch die Vorlage der Arbeitspapiere umfassen, soweit dies erforderlich ist (Bestätigung der Senatsentscheidung im Eilverfahren vom 12.02.2007, WpüG 1/06).

4. Der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt die begründete Erwartung voraus, dass dadurch die Untersuchung besser abgeschlossen werden und das Prüfungsergebnis nicht in gleicher Weise durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme erzielt werden kann.

5. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen im Enforcementverfahren ergangene Verfügungen der BaFin nicht statt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, WpÜG 2/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 563/05 vom 03.04.2006

Rechtsgebiete:FGG, GBO
Schlagworte:Rechtsmittel, Notar, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Beschwerde, Grundbuchverfahren
Stichwort:Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde
Leitsatz:1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich - wie auch sonst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen. Bei lediglich vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen liegt auch kein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der eine ausnahmsweise nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 563/05


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