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Fortsetzungserkrankung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 603/07 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:EFZG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, Leistungsunfähigkeit, alleinige Ursache
Stichwort:Fortsetzungserkrankung
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 603/07



BAG – Urteil, 5 AZR 514/06 vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:EFZG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung, Fortsetzungserkrankung
Stichwort:Fortsetzungserkrankung
Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 514/06

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 1837/05 vom 08.02.2006

Rechtsgebiete:EFZG, BGB
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, Auslegung eines gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichs
Stichwort:Fortsetzungserkrankung
Leitsatz:Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 1837/05

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 168/05 vom 14.12.2005

Rechtsgebiete:EFZG
Schlagworte:Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Fortsetzungserkrankung, neue Erkrankung, Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung
Stichwort:Fortsetzungserkrankung
Leitsatz:1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.

2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 18 Sa 168/05


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