Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.
Die Berufung ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsklägers enthält und wenn mit der Berufung gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht allein Ziel der Berufung sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus.