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Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses

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LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 202/06 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kündigungsrücknahme, Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Stichwort:Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses
Leitsatz:Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 202/06




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