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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 309/08 vom 10.07.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Einwendungen, Fortsetzung, Prüfung, Prüfungsteile
Stichwort:Fortsetzung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 309/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 551/07 vom 14.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Unterbrechung, Fortsetzung, Aussetzung, Beweisverwertunsgverbot, Abwägung
Stichwort:Fortsetzung
Leitsatz:Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung angeordnet ist, kommt es nicht auf den verwendeten technischen Ausdruck an, sondern vielmehr darauf, welche Prozesshandlung erkennbar gewollt war.

Aus einer rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten folgt nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels für das Strafverfahren. Vielmehr sind z.B. das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung und das schutzwürdige Interesse eines Angeklagten an der Nichtverwertung einer unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Tonbandaufnahme gegeneinander abzuwägen. Bei dieser am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Prüfung ist einerseits zu berücksichtigen, wie tief die Verwertung in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eines Betroffenen eingreift.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 551/07

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1205/04 vom 19.12.2007

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ThürVwVfG, BauPrüfVO, BauGVO
Schlagworte:Prüfingenieur, Prüfgebühr, Prüfleistung, Talsperre, Standsicherheitsnachweis, Absperrbauwerk, Staumauer, Ingenieurvertrag, Prüfbericht, Gebührenrechnung, Prüfauftrag, Weisung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Vergütungsanspruch, Prüfstopp, Einstellung der Prüfarbeiten, Prüfaufwand, Fortsetzung, Leistung, Abnahme, Abnahmeerklärung, Abnahmeverweigerung, Abnahmefiktion, Regelung, unwirksam, Gesamtnichtigkeit, Baugebührenverordnung, Gebührentafel, Rohbauwert, vorgezogene Lastzusammenstellung, Ausführungszeichnung, Ausführungsplanung, Tragwerksausführungszeichnung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Lastenheft, Gründungsgutachten, Parameterstudie, Kündigung, wichtiger Grund, Zulassung, Erlöschen, Altersgrenze, Vertreten, Vertretenmüssen, Risikosphäre
Stichwort:Fortsetzung
Leitsatz:1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.

2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).

4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.

5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.

6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.

7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1205/04

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 199/03 vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Widerspruch gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
Stichwort:Fortsetzung
Leitsatz:1) Einem Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses steht es gleich, wenn dem Arbeitnehmer i. R. einer Verlängerung lediglich der Abschluss eines (weiteren) befristeten Vertrages angetragen war.

2) Eine lediglich mündlich erteilte "Entfristungszusage" ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG formwidrig, wenn die Befristung (zur Ausschöpfung von Fördermitteln) lediglich mit Blick auf die Entfristungszusage erfolgt ist.
Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 199/03


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