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JuraForum.deUrteileSchlagwörterFFortschreibung 

Fortschreibung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 120/06 vom 14.08.2007

Soweit die in (nachfolgenden) Bescheiden ausgewiesenen "rückständigen" Zahlungen an die im vorhergehenden Bescheid festgesetzte und angeforderte Grundsteuer anknüpfen, stellen diese "rückständigen Zahlungen" lediglich die (informatorische) Fortschreibung von zuvor bereits fällig gestellten Forderungen dar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 1/07 vom 24.05.2007

Zur Frage der Kostenerstattung für die Aufnahme auswärtiger Schüler (Gastschulgeld).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 3215/04 vom 07.09.2006

Nutzt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von ihm gewonnene Vermessungsschriften, die er dem Katasteramt zur Fortschreibung des Liegenschaftskatasters einzureichen hat, für einen Folgeauftrag, so erfüllt die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt den Gebührentatbestand des Bereitstellens von Vermessungsschriften gemäß Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, wobei die Genehmigung auch mit dem Erlass eines Kostenbescheides zum Ausdruck gebracht werden kann.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 258/03 vom 09.06.2004

1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.

OVG-BREMEN – Beschluss, OVG 1 A 351/03 vom 01.12.2003

1. Besteht zwischen Einwohner und Meldebehörde Streit über das Vorhandensein einer Hauptwohnung, ist hierüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden.

2. Die Meldebehörde hat die Angaben eines Einwohners zu seinem Wohnungsstatus regelmäßig nur darauf zu überprüfen, ob diese in sich schlüssig und glaubhaft sind.

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