Zum beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit an einen Niederschlagswasserkanal.
Von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Niederschlagswasser, das im Rahmen des Gemeingebrauchs ortsnah schadlos in ein natürliches oberirdisches Gewässer eingeleitet werden darf, stellt kein beseitigungspflichtiges Abwasser dar.
Die Zusammenfassung technisch selbstständiger Anlagen zu einer Einrichtung im Rechtssinne ist willkürlich i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Anlagen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und des Nutzens, den sie für die jeweiligen Benutzer vermitteln, schlechterdings unvergleichbar sind (hier: Kanalisation mit Kläranlage einerseits und sog. Bürgermeisterkanäle andrerseits).
1. Für eine Untersagung des Einsammelns und Transportierens von Fäkalschlamm aus privaten Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Sammelgruben fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Die Entsorgung von Fäkalschlamm unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Abwasserrecht.
3. Die Beseitigung beginnt erst mit dem Entsorgen der Grube und dem Abtransport.