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Fortgesetzte Handlung

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 110/08 vom 05.08.2009

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Fortgesetzte Handlung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 3 U 110/08



BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss 38/09 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:StGB
Stichwort:Fortgesetzte Handlung
Leitsatz:Mehrere nicht zur natürlichen Handlungseinheit verbundene Betrugshandlungen können nicht mehr unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes als fortgesetzte Tat zusammengefasst werden, sondern stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. Das Urteil kann wegen der rechtsfehlerhaften (den Angeklagten i.d.R. nicht beschwerenden) Annahme eines fortgesetzten Betruges keinen Bestand haben. Eine Beschwer des Angeklagten ist dann zu bejahen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass er bei Annahme tatmehrheitlich begangener Betrugshandlungen durch Einzelstrafenfestsetzungen (insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 47 StGB) und Gesamtstrafenbildung milder beurteilt werden würde.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 1 Ss 38/09

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 166/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, EGBGB, AGB
Stichwort:Fortgesetzte Handlung
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 12 U 166/08

BFH – Urteil, II R 26/07 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, ErbStG
Schlagworte:Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung am laufenden Gewinn und an den stillen Reserven, verdeckte Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft, Gesellschaftsverhältnis, Mitunternehmer, keine erbschaftsteuerliche Begünstigung des isolierten Erwerbs von Einzelwirtschaftsgütern
Stichwort:Fortgesetzte Handlung
Leitsatz:1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.

2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
Volltext: BFH - Urteil, II R 26/07


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