1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.
1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.
1. Dem nach dem 30. Juni 2004 zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt stehen die gesetzlichen Gebühren auch dann nach dem RVG zu, wenn er vor dem Stichtag für den Übergang von der BRAGO zum RVG bereits mit der Wahlverteidigung des Mandanten beauftragt war.