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Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 28 A 1655/08.D vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:HDG, HDO
Schlagworte:Bewilligung, Bewilligungszeitraum, Fortführung, Unterhaltsbeitrag
Stichwort:Fortführung
Leitsatz:1. Ist ein förmliches Disziplinarverfahren während der Geltungsdauer der Hessischen Disziplinarordnung (HDO) eingeleitet worden, so richtet sich die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auch nach Inkrafttreten des Hessischen Disziplinargesetzes nach den Vorschriften der HDO.

2. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 69 HDO ist auf eine Höchstdauer von fünf Jahren beschränkt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 DB 2.08 -).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 28 A 1655/08.D



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 152/08 vom 21.10.2008

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Fortführung, Liegenschaftskataster, Streitwert
Stichwort:Fortführung
Leitsatz:1. Bei Streitigkeiten um die Erneuerung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters ist die Heranziehung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt, wenn sich ein für den Kläger ergebendes wirtschaftliches Interesse nicht konkret beziffern lässt.

2. Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger eine Fortführungsentscheidung angreift, durch die er eine der Größe nach genau bezeichnete Fläche "entzogen" sieht. Dann lässt sich sein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung nach dem Wert der von ihm beanspruchten Fläche bemessen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 152/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 U 171/06 vom 07.12.2006

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:Firmenfortführung, Firma, Fortführung, Miete, Mietvertrag, Haftung
Stichwort:Fortführung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 U 171/06

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 414/05 vom 03.05.2006

Rechtsgebiete:USG, GG
Schlagworte:Unterhaltssicherung, Wehrübung, Dauer, Tätigkeit, selbständige Tätigkeit, erwerbsbezogene, Betrieb, Ruhen, Fortführung
Stichwort:Fortführung
Leitsatz:1. § 13a USG unterscheidet danach, ob ein Betrieb bzw. die selbständige Tätigkeit "fortgeführt" wurde oder die Fortführung nicht möglich ist und aufgrund dessen die betriebliche oder selbständige Tätigkeit "ruht".

2. § 13a USG knüpft dabei sowohl in Abs. 2 als auch in Abs. 3 nicht an die persönliche erwerbsbezogene Tätigkeit des "Betriebsinhabers", sondern daran, ob der "Betrieb" bzw. die "selbständige Tätigkeit" als solche(s) fortgeführt wird oder ruht.

3. Insoweit ist darauf abzustellen, ob in dem "Betrieb" während der Teilnahme an der Wehrübung weiterhin erwerbsbezogen gearbeitet wurde.

4. Dabei ist die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des Gesetzes ruht, unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbedingten Abwesenheit zu beantworten.

5. Es ist nach den allgemeinen prozessualen Regeln Sache des Anspruchstellers, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch gemäß § 13a Abs. 3 USG, insbesondere das Ruhen der selbständigen Tätigkeit, darzulegen und im Zweifel nachzuweisen.

6. Zu der (hier verneinten) Annahme des Ruhens des "Betriebes" eines als Einzelanwaltes selbständig tätigen Rechtsanwaltes.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 414/05


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