Aus dem Wesen einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell folgt, dass eine Kündigung während der Freistellungsphase im Allgemeinen ausgeschlossen ist.
Kündigt der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, so ist diese Kündigung nach § 113 InsO zulässig.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für eine Bürgschaft, die der Sicherung der erdienten Ansprüche des Arbeitnehmers dienen soll, fortfällt. Der Rechtsgrund der Bürgschaftsabrede liegt in der bereits erdienten Vergütungsforderung, die durch die Kündigung nicht beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht aus diesem Grund die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.