Führt ein Konkursverwalter eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage des Gemeinschuldners fort, muß er als Betreiber der Anlage Reststoffe auch dann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. als Abfälle beseitigen, wenn diese bereits vor Konkurseröffnung im Betrieb angefallen waren.
Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1998 BVerwG 7 C 38.97 -
I. VG Hannover vom 26.01.1995 - Az.: VG 4 A 5128/93 -
II. OVG Lüneburg vom 20.03.1997 - Az.: OVG 7 L 2062/95 -