JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fortdauer
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Unterbringung, Fortdauer, Sachverständigengutachten, Gutachten |
| Stichwort: | Fortdauer |
| Leitsatz: | 1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden. 2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe geboten erscheint. 3. Der Umstand, dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § 67 e I, II StGB nicht eingehalten werden kann, rechtfertigt hingegen ein Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 401/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Vorläufige Unterbringung, Sechsmonatsprüfung, Frist, verspätete Vorlage, Fortdauer, Gründe |
| Stichwort: | Fortdauer |
| Leitsatz: | Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift. Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 486/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Vorläufige Unterbringung, Sechsmonatsprüfung, Frist, verspätete Vorlage, Fortdauer, Gründe |
| Stichwort: | Fortdauer |
| Leitsatz: | Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift. Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 OBL 86/07 (42) | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung |
| Stichwort: | Fortdauer |
| Leitsatz: | 1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist. 2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 429/07 | |
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