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JuraForum.deUrteileSchlagwörterFFortbildung 

Fortbildung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2150/08 vom 27.03.2009

Zur Frage, ob die aufgrund von § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG bewilligte Beurlaubung einer Spanischlehrerin für eine Fortbildungsreise zum Zwecke der Verbesserung ihrer sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG dient.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 270/06 vom 12.04.2007

1. Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld.

2. Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen.

3. Im Falle von Abordnungen und Kommandierungen soll eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden.

4. Demgegenüber regelt § 15 BRKG i. V. m. der TGV den Zeitraum während der Abordnung des Beamten.

5. § 11 Abs. 4 BRKG erfasst Reisen, die keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen.

6. Soweit der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber, wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkungen von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 246/05 vom 23.11.2006

1. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AFBG, der die Förderung auf Maßnahmen zur Vorbereitung auf ein zweites Fortbildungsziel begrenzt, knüpft an die abstrakte Förderungsfähigkeit der Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG an und stellt nicht darauf ab, ob alle Förderungsvoraussetzungen vorliegen.

2. Das gerichtliche Verfahren ist nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei, weil die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung keine Ausbildungsförderung im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO darstellt.Aus dem Entscheidungstext

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 AGH 9/05 vom 14.12.2005

Veröffentlichungen eines Fachanwalts für Familienrecht in "Der Familien-Rechts-Berater" sind als wissenschaftliche Publikationen im Sinne von § 15 FAO anzuerkennen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 558/04 vom 02.12.2004

Die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einem Rhetorikseminar ist in der Regel für die Personalratsarbeit nicht erforderlich.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11327/04.OVG vom 11.11.2004

Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 737/03 vom 22.01.2004

Die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der insgesamt 200 Stunden nicht überschreitet, öffnet nicht den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BVormVG. Hierzu bedarf es einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2283/01 vom 28.02.2002

1. Eine ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Kurtaxesatzung kann für Tatbestände, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, keine Abgabenpflicht begründen.

2. Der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG, die eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht u.a. für ortsfremde Personen vorsieht, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, unterfallen grundsätzlich auch Tagungsteilnehmer.

3. Die Freistellung von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht setzt allerdings eine ganz oder zumindest weit überwiegende berufliche Veranlassung voraus, also dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lässt das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden können, spricht dies dafür, dass der private Zweck des Aufenthalts eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.

4. Die Gemeinde darf bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, ihre Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2739/01 vom 05.02.2002

1. Über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung von fünf Richtern.

2. Zur Frage, ob nicht weitergebildeten Zahnärzten durch die Berufsordnung erlaubt werden darf, mit der Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" und/oder "Interessenschwerpunkten" auf Gebieten zu werben, für die eine geregelte Weiterbildung vorgesehen ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2320/00 vom 10.07.2001

1. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.

2. Es stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des in einem Gebiet weitergebildeten Zahnarztes dar, wenn diese dadurch tatsächlich weitgehend entwertet wird, dass anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben.

3. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg regelt in seinen Vorschriften über die Weiterbildung abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt seine allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Das Gesetz legt damit zugleich fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen.

4. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg ermächtigt die Landeszahnärztekammer nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 W 32/07 vom 14.01.2008

BAG – Urteil, 9 AZR 604/06 vom 05.06.2007


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