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Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 103/00 vom 25.02.2000

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Schlagworte:Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum
Stichwort:Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum
Leitsatz:NK: BGB § 1026, BGB § 1093, WEG § 8

Leitsatz:

1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.

2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.

3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 103/00




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