JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fortbestehen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nach Aufhebung der Steuerbescheide
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, KAG Bbg, AO, BewG |
| Schlagworte: | Normenkontrollklage, Zweitwohnungssteuersatzung, Fortbestehen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nach Aufhebung der Steuerbescheide, solange die Satzung nicht aufgehoben oder ersetzt ist, örtliche Aufwandsteuer, Subsidiaritätsprinzip, antizipierte Steuerentstehung, Ungültigkeit des Steuermaßstabes, Steuerbemessung nach der Jahresrohmiete, Unbestimmtheit der Regelung zur Ermittlung der Betriebskosten, keine vorläufige Steuerfestsetzung, Steuergerechtigkeit, hinreichend bestimmte Merkmale der Zweitwohnung, Verbot der Diskriminierung der Ehe, Steuerermäßigung bei mehr als zwei Kindern nicht aufwandsbezogen, Entstehung und Beendigung der Steuerpflicht, Notwendigkeit einer lückenlosen Fälligkeitsregelung |
| Stichwort: | Fortbestehen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses nach Aufhebung der Steuerbescheide |
| Leitsatz: | 1. Stellt die Steuersatzung zur Bemessung der Steuer auf die Jahresrohmiete ab, muß sie eindeutig regeln, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung der Miete (einschließlich der Nebenkosten) abzustellen ist. 2. Eine Satzungsregelung, die für die Ermittlung der Betriebskosten der Zweitwohnungen auf die Erkenntnisse bei Beginn des Steuerjahres abstellt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den landesrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil der betreffende Aufwand damit nach unterschiedlichen Kriterien (prognostisch oder nach den tatsächlichen Kosten) bemessen wird. 3. Die satzungsgemäß bestimmte antizipierte Steuererhebung ist kein sachlicher Grund, für gleichartige Wohnungen den Aufwand nach unterschiedlichen Bemessungskriterien zu ermitteln. 4. Die Kinderzahl (mehr als zwei Kinder) ist bei der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer kein sachlicher Grund für eine Steuerermäßigung. 5. Das Entstehen und die Beendigung der Zweitwohnungssteuerpflicht ist abhängig von der Verwirklichung des Steuertatbestandes. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 68.05 | |
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