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Forstwirtschaft

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 9 U 25/06 vom 10.08.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Forstwirtschaft, Borkenkäfer, Käferbefall, Windbruch, Anscheinsbeweis
Stichwort:Forstwirtschaft
Leitsatz:1. Überlange Lagerung von geschlagenem und gepoltertem Holz widerspricht ordnungsgemäßer Forstwirtschaft, weil sie einen Befall mit Borkenkäfern begünstigt. Der insoweit Verkehrssicherungspflichtige haftet aus § 823 Abs. 1 BGB für anderweitige Forstschäden, die durch ausschwärmende Borkenkäfer verursacht werden (hier: Windbruchschaden wegen durch Borkenkäferbefall erforderlich gewordenen Holzeinschlages).

2. Werden anfällige Bäume im Einzugsgebiet einer Borkenkäferpopulation in zeitlicher Nähe ihres Ausschwärmens von Borkenkäfern befallen, streitet die Lebenserfahrung für einen ursächlichen Zusammenhang, wenn andere gleichrangige Befallsursachen fehlen.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 25/06



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 64.06 vom 04.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Forstwirtschaft, Holz, Holzeinschlag, Verarbeitung
Stichwort:Forstwirtschaft
Leitsatz:Zur forstwirtschaftlichen Betätigung können auch Arbeiten gehören, die sich an den Holzeinschlag anschließen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 64.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10152/04.OVG vom 28.06.2004

Rechtsgebiete:VwGO, AEG, BGB, BauGB, EBO
Schlagworte:Planfeststellung, Plangenehmigung, Eisenbahn, Eisenbahnrecht, Eisenbahnanlage, Bahnanlage, Betriebsanlage, Hang, Berghang, Hangsicherung, Hangsicherungsmaßnahme, Planungshoheit, Selbstgestaltungsrecht, Ortsbild, Umweltverträglichkeitsprüfung, Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen, Benehmen, Einvernehmen, Baugenehmigungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren, Einverständnis, Zustimmung, Gemeinde, Flächennutzungsplan, Forstwirtschaft, Widerruf
Stichwort:Forstwirtschaft
Leitsatz:Zu den Klagemöglichkeiten einer Gemeinde gegen eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Hangsicherungsmaßnahmen entlang einer Bahnstrecke.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10152/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11246/03.OVG vom 17.12.2003

Rechtsgebiete:KAG, FlurbG, EGV, LWaldG, LStrG
Schlagworte:Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht, Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil, Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht
Stichwort:Forstwirtschaft
Leitsatz:Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.

Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11246/03.OVG


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