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Forstrecht

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2398/07 vom 05.03.2009

1. Nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG ist nicht nur das Fahren mit Kraftfahrzeugen, sondern auch das Fahren mit bespannten Fahrzeugen im Wald ohne besondere (zivilrechtliche) Befugnis nicht zulässig.

2. Gewerblich durchgeführte Fahrten auf Waldwegen mit Schlittenhundegespannen sind organisierte Veranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 2 LWaldG und unterliegen daher (auch) der Genehmigungspflicht durch die Forstbehörde.

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 A 4.07 vom 25.09.2008

Bundesrecht hindert die für den Vollzug der Landesdenkmalgesetze zuständigen Landesbehörden nicht, Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen des Bundes unter Denkmalschutz zu stellen.

Nach § 48 WaStrG bedürfen die Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung unter Denkmalschutz gestellter Schifffahrtsanlagen und wasserbaulicher Anlagen des Bundes keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11351/07.OVG vom 13.08.2008

1. Der Französischen Republik sind im Mundatwald keine hoheitlich-administrativen Befugnisse auf dem Gebiet des Jagdrechts übertragen oder vorbehalten worden.

2. Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Mundatwaldgebiet unter vorläufige französische Gebietshoheit gestellt worden war, durch Bundesgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 1986 findet das deutsche Recht im Mundatwald wieder uneingeschränkte Anwendung.

3. Es bedurfte keines besonderen legislativen Erstreckungsaktes zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Mundatwald.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 59/07 vom 01.04.2008

1. Der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG ist erst dann erfüllt, wenn der Wald in eine Fläche mit anderer Nutzungsart "umgewandelt worden", die betroffene Waldfläche also tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist.

2. Hierzu ist es ausreichend, dass auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen worden ist.

3. Auch im Falle eines nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waldkahlschlags kommt eine auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und/oder § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung in Betracht.

4. Der Waldbesitzer unterliegt den Verpflichtungen nach dem NWaldLG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 A 7.05 vom 11.10.2007

Zur Herstellung von Ausfertigungsmängeln bei unzureichender Bezugnahme auf an Behördenstelle hinterlegte Flurkarten.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 20 E 1635/05 vom 20.10.2006

Zum Rechtsweg bei Streitigkeiten über eine auf altem Herkommen beruhende Holzberechtigung (hier: Einzelfall einer privatrechtlichen Streitigkeit).

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 2 L 120/05 vom 28.06.2006

1. Der Begriff der "Errichtung" einer baulichen Anlage in § 20 LWaldG M-V erfasst auch die (baugenehmigungsbedürftige) Nutzungsänderung.

2. Lag bei In-Kraft-Treten der Änderung des Landeswaldgesetzes (GVOBl. 2005, S. 34) eine bestandskräftige Baugenehmigung vor, bleibt es im Hinblick auf die Zulassung nach § 20 Abs. 2 LWaldG M-V bei der forstbehördlichen Zuständigkeit.

3. Soweit der Forstbehörde bei der Entscheidung über die Zulassung Ermessen eingeräumt ist, kann dieses durch Art. 14 Abs. 1 GG in der Weise eigengeschränkt sein, dass die Zulassung nicht abgelehnt (wohl aber mit Auflagen versehen werden) kann.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 122/02 vom 17.03.2005

1. Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Änderungsbebauungsplans allein begründet keine Antragsbefugnis für die Normenkontrolle, wenn die Änderung dieses Grundstück nicht betrifft.

Erst wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung einen Grad erreicht haben, der ihre planerische Bewältigung im Rahmen einer Abwägung erfordert, ist eine Rechtsverletzung möglich.

2. Der Bebauungsplan muss "ausgefertigt" sein, bevor er "bekanntgemacht" wird. Das gilt auch für "Vorhaben bezogene Bebauungspläne".

3. Dass ein Investor den Anstoß für die Planänderung gegeben hat, schließt deren städtebauliche "Erforderlichkeit" nicht aus.

4. Die Regelungen der Baunutzungsverordnung über Baulinien und Baugrenzen hindern die Gemeinde nicht, im Ursprungsplan vorgenommene Festsetzungen zu ändern.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1460/03 vom 17.02.2004

1. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde, wenn sie dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (wie BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384).

2. Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10429/03.OVG vom 09.07.2003

§ 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO, der die Kostenerstattung des Landes für die Wahrnehmung sonstiger forstlicher Aufgaben durch kommunale Förster auf dreißig Prozent der durchschnittlichen Personalausgaben pro Person begrenzt, ist nicht von der Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 4 LWaldG gedeckt und daher nichtig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, LB 45/01 vom 02.07.2003

1. Die Anordnung, die Beweidung einer bestockten Fläche zu unterlassen, ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt werden muss.

2. Eine Waldbeweidung stellt keine ordnungsgemäße Forstwirtschaft dar.

3. Die Waldeigenschaft eines Eichenhains setzt nicht voraus, dass die bestockte Fläche größer als 0,2 ha ist. Daher können auch Flächen, die kleiner als 0,2 ha sind, unter den in § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG aufgeführten Voraussetzungen Wald sein.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 179/02 vom 29.01.2003

Die Forstbehörde ist für einen Baustopp sachlich zuständig, wenn ein Bauvorhaben die Abstandsregelung nach § 20 LWaldG M-V verletzt. Das Baugenehmigungsverfahren und das Zulassungsverfahren nach § 20 LWaldG M-V sind voneinander unabhängig; die Erteilung der Baugenehmigung braucht nicht den Schlusspunkt zu bilden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 310/01 vom 06.12.2001

1. § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA lässt eine von dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab abweichende Berücksichtigung weiterer Faktoren, wie der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke nicht zu. Das gilt nicht nur für die Verbandsbeiträge, die die Verbandsmitglieder an den Unterhaltungsverband zu zahlen haben, sondern auch für die Abwälzung der Verbandslasten auf die Grundsteuerpflichtigen.

2. Der landesgesetzlich vorgesehene Flächenmaßstab steht nicht im Widerspruch zu § 28 Abs. 3 WVG, weil die Bestimmungen des Wassergesetzes gemäß § 80 VWG auf Verbände i.S.d. § 104 WG LSA nur anzuwenden sind, soweit § 105 Abs. 1 Satz 2 WVG dies anordnet oder zulässt.

3. Die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen nach einem Flächenmaßstab verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verwendung des Flächenmaßstabs von der Vermutung leiten lassen, dass die Wahrnehmung der mit der Gewässerunterhaltung verbundenen Aufgaben nicht nur den Anliegern und den Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers gleichermaßen dient.

4. Der sachliche Grund für die Gleichbehandlung aller Grundstücksflächen beruht auf der Erfahrung dass die zu unterhaltenden Gewässer das auf alle Flächen eines Einzugsgebietes gleichmäßig fallende Niederschlagswasser abzuführen haben. Zwar besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass Waldflächen im Verhältnis zu landwirtschaftlichen Flächen weniger Wasser an Gewässer zweiter Ordnung abgeben. Der Gesetzgeber durfte im Interesse der Verwaltungspraktikabilität davon absehen, weitere Differenzierungen bei der Ausgestaltung des Maßstabes vorzunehmen oder zuzulassen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 638/98 vom 11.01.2000

Zu Haftungsfragen zwischen Land und Gemeinden (Gemeindewaldeigentümer) im Forstrecht von Rheinland-Pfalz

1. Der staatliche Forstamtsleiter wird im Rahmen der Wirtschaftsführung im Gemeindewald als Organ der Gemeinde tätig (Organleihe).

2. Bei einer Organleihe besteht eine Haftung der das Organ verleihenden Körperschaft grundsätzlich nur bei gesetzlicher Regelung.

3. Arbeiten verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer Aufgabe zusammen, dann fehlt es zwischen diesen an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis.

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