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Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Verkäufers

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 1712/00 vom 18.12.2001

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Verkäufers
Stichwort:Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrages bei fehlender namentlicher Bezeichnung des Verkäufers
Leitsatz:Ein im Wege freiwilliger Versteigerung zustande gekommener notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen dem durch den Auktionator vertretenen Grundstückseigentümer und dem Ersteigerer des Grundstücks ist nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB formunwirksam, wenn der Grundstückseigentümer zwar in der Urkunde nicht namentlich genannt ist, aber das zur Versteigerung gelangte Grundstück darin nach seiner Grundbucheintragung so genau bezeichnet ist, dass die Identität des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers durch Einsichtnahme in dieses eindeutig feststellbar ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 1712/00




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