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Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

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OLG-HAMM – Urteil, 28 U 39/05 vom 20.09.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, BGB
Schlagworte:Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
Stichwort:Formnichtigkeit eines Honorarversprechens
Leitsatz:1. Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO (§ 4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.

2. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.

3. Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 28 U 39/05




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