1. Die Schriftform des Honorarversprechens nach § 3 I BRAGO (§ 4 I RVG) ist bei bloßer Übersendung eines Telefaxes nicht gewahrt.
2. Die spätere Berufung auf den Formmangel ist, soweit keine Arglist vorgelegen hat, regelmäßig nicht treuwidrig, wenn - wie hier - eine Vereinbarung über eine Erhöhung der gesetzlichen Vergütung nicht der vorgeschriebenen Form entspricht, weil das Festhalten an der Regelvergütung nicht schlechthin untragbar ist.
3. Zur Bestätigung der formunwirksamen Erklärung nach § 141 BGB.