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Formmangel

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 8 W 56/09 vom 25.06.2009

Ein per Fax eingereichter Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids wahrt die Frist des § 701 S. 1 ZPO.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 15.07 vom 29.01.2009

1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrags nicht allein deshalb entgegen, weil die Leistung der Gemeinde nicht mehr rückgängig zu machen ist; es müssen vielmehr besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung begehrenden Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (wie Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <174>). Derartige Umstände können auch darin bestehen, dass der Betroffene einen ihm zunächst entstandenen Vermögensnachteil auf den Erwerber des Grundstücks vertraglich abgewälzt hat.

2. Ob das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach einer umfassenden Würdigung eines städtebaulichen Vertrags mit allen seinen Bestandteilen beurteilt werden; ohne eine derartige Gesamtbetrachtung kann auch nicht festgestellt werden, ob dem Vertragspartner ein endgültiger Nachteil verbleibt.

3. Ein Folgekostenvertrag ist auch dann mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB vereinbar, wenn der Bedarf für eine städtebauliche Maßnahme durch die Überplanung und Bebauung mehrerer Bebauungsplangebiete verursacht wird.

4. Auch die Gesamtkonzeption einer Gemeinde kann geeignet sein zu belegen, dass eine städtebauliche Maßnahme die Folge mehrerer neu ausgewiesener Baugebiete ist.

Insbesondere können städtebauliche Maßnahmen als Folge des geplanten Vorhabens anzusehen sein, wenn eine Gemeinde nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass durch die weitere Überplanung von bisher nicht bebaubaren Grundstücken Investitionskosten für öffentliche Einrichtungen entstehen, die sie zu tragen hätte, und sie im Hinblick auf diese Kosten abwägungsfehlerfrei von einer derartigen Überplanung absehen dürfte.

Ein derartiges Gesamtkonzept erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließenden und realistischerweise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne einen (weiteren) Bedarf an öffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein.

BAG – Urteil, 1 AZR 1004/06 vom 19.02.2008

Die mit Stichtagsregelungen in Sozialplänen verbundene Gruppenbildung darf nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. An Stichtage anknüpfende Differenzierungen bei Grund und Höhe von Abfindungsansprüchen müssen nach dem Zweck eines Sozialplans sachlich gerechtfertigt sein. Dieser besteht darin, die durch eine Betriebsänderung den Arbeitnehmern drohenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen oder abzumildern.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 83/07 vom 18.09.2007

Ein Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine personelle Maßnahme entspricht dem Schriftlichkeitsgebot von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht, wenn er in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126 a BGB übermittelt wird.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 11/19 Sa 69/07 vom 05.07.2007

Bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen - formunwirksame - mündliche Eigenkündigung und versieht der Arbeitnehmer dieses Schreiben des Arbeitgebers mit dem von ihm unterschriebenen Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06", so handelt es sich mangels Erklärungswillens hierbei weder um eine formunwirksame Wiederholung seiner Kündigung noch um die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Auflösungsvertrages; dem Arbeitnehmer ist es angesichts dessen auch unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit seiner mündlichen Kündigungserklärung zu berufen.

BAG – Urteil, 4 AZR 411/06 vom 06.06.2007

1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.

2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.

3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.

BFH – Urteil, IX R 55/06 vom 22.05.2007

1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.

2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden die Einspruchsfrist auslösen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 51/06 vom 22.05.2007

1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.

Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist für hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt wird.

2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.

BFH – Urteil, II R 5/04 vom 15.03.2007

1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.

2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 2648/06 vom 16.01.2007

Zur Auslegung einer Vereinbarung, mit der für einen künftigen Abwasserbeitrag die Zahlungspflicht hinausgeschoben werden soll.

Zum Einwand der Treuwidrigkeit, wenn sich eine Gemeinde auf die schwebende Unwirksamkeit einer gegen § 71 Abs. 2 HGO verstoßenden Verpflichtungserklärung beruft.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 3.06 vom 13.12.2006

Maßgeblich für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO ist grundsätzlich auch dann der Zeitpunkt des Verkaufs, wenn der Kaufpreis vereinbarungsgemäß nicht sofort bezahlt wurde (wie Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 20.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 26).

Eine Stundung des Kaufpreises steht der Annahme einer freien Verfügbarkeit regelmäßig nicht entgegen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 8 U 33/06 vom 17.08.2006

Schließen Parteien einen Mietvertrag über genau bezeichnete Räume und vereinbaren zugleich, dass der Mieter verpflichtet sein soll, nach Fertigstellung neuer Flächen in einem neuen Gebäude umzuziehen und wird die Größe dieser - ansonsten nicht näher bezeichneten - neuen Fläche mit ca. 400 bis 500 qm angegeben, wahrt der Mietvertrag - jedenfalls dann, wenn die Parteien über die neuen Mietflächen keinen neuen Mietvertrag schließen wollten - nicht die Form des § 550 Satz 1 BGB n.F..

BSG – Urteil, B 7a AL 24/05 R vom 13.07.2006

Die Abzweigung zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt, verlangt eine ausdrückliche Aufteilung des Abzweigungsbetrages bezogen auf jedes Kind.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 9 N 03.389 vom 10.05.2006

1. Der Normenkontrollantrag des nicht postulationsfähigen Antragstellers und der von seinem Prozessbevollmächtigten "wiederholte" Normenkontrollantrag sind rechtlich als ein einheitlicher Normenkontrollantrag anzusehen.

2. Der Formmangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist heilbar. Er ist nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit heilbar.

3. Auf Normänderungsbegehren ist § 47 Abs. 1 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 9 ZB 05.223 vom 18.01.2006

Hat ein nicht postulationsfähiger Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dann löst dieser formrechtswidrige Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht aus und verhindert damit nicht, dass das (nicht wirksam) angefochtene Urteil mit Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtskräftig wird.

BAG – Urteil, 6 AZR 638/04 vom 09.01.2006

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 TG 3214/05 vom 05.01.2006

Haben sich die Vertragspartner einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme notariell beurkundet zur Verschwiegenheit verpflichtet und vereinbart Presseerklärungen nur abzugeben, wenn diese zuvor von der Gegenpartei freigegeben wurden, stellt das bloße Schweigen auf eine übersandte Presseerklärung keine Freigabeerklärung dar.

Die Berufung auf das vertraglich sanktionierte Erlöschen einer notariell beurkundeten und auf den Erwerb von Grundstücken abzielenden Kaufoption stellt sich auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn nach dem Erlöschen zwischen den Beteiligten noch weitere Verhandlungen geführt werden, bei denen die Beteiligten irrtümlich vom Fortbestand der Kaufoption ausgehen.

Die §§ 144, 145, 169 BauGB dienen ausschließlich der - hoheitlichen - Sicherung der Entwicklungsziele. Vertragliche Bindungen zu Dritten können außerhalb des Regelungsgefüges der §§ 144, 145, 169 BauGB den öffentlich-rechtlich bestimmten Handlungsspielraum der Gemeinde weder überlagern noch verändern.

BGH – Urteil, III ZR 400/04 vom 13.10.2005

In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch keinen Bereicherungsanspruch.

BFH – Urteil, IV R 40/04 vom 08.09.2005

Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 7.04 vom 17.08.2005

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, entspricht allein die Bestimmung des Mittelwerts der gesetzlichen Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt billigem Ermessen. Für die Berücksichtigung einer darüber hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt in einem solchen Fall kein Raum (wie Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 - Buchholz 311 § 20 WBO Nr. 2 = NVwZ-RR 2002, 73).

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 04.1769 vom 27.07.2005

1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird.

2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt.

3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt.

BGH – Urteil, III ZR 240/04 vom 19.05.2005

Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.

BAG – Urteil, 7 AZR 289/04 vom 16.03.2005

1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.

2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.

3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen.

BGH – Urteil, III ZR 353/04 vom 03.03.2005

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegenden Notar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 74/03 vom 28.02.2005

Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.

§ 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2890/04 vom 25.02.2005

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.

Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.

Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.

Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).

Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 190/04 vom 03.11.2004

Die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers hindert die Annahme einer formwirksamen Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht, wenn in ihr die übrigen notwendigen Bestandteile einer Niederschrift enthalten sind und der Betroffene seine Unterschrift nur deshalb verweigert hat, weil die Rechtspflegerin ein von ihm mitgebrachtes schriftliches Konvolut nicht zum Gegenstand der Niederschrift machen wollte.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 194/04 vom 03.11.2004

Die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers hindert die Annahme einer formwirksamen Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht, wenn in ihr die übrigen notwendigen Bestandteile einer Niederschrift enthalten sind und der Betroffene seine Unterschrift nur deshalb verweigert hat, weil die Rechtspflegerin ein von ihm mitgebrachtes schriftliches Konvolut nicht zum Gegenstand der Niederschrift machen wollte.

BAG – Urteil, 2 AZR 659/03 vom 16.09.2004

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform - hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB - kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.

BAG – Urteil, 9 AZR 319/03 vom 18.05.2004

Die Darlegung des Arbeitgebers, seine Arbeitsabläufe "bestmöglich" und "effektiv" gestalten zu wollen, ist zu allgemein, um ein von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf Willkür überprüfbares Organisationskonzept darstellen zu können.

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