1. Es bleibt offen, ob bei notariell beurkundeten Abtretungen von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen auf das Erfordernis einer formalisierten Abtretungsanzeige (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb. mit § 46 Abs. 3 AO) verzichtet werden kann und gegebenenfalls eine formlose Abtretungsanzeige genügt; unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist jedenfalls das Vorliegen eines den Anforderungen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 AO entsprechenden erkennbaren Anzeigewillens.
2. Zur funktionsgerechten Benutzbarkeit der Erschließungsanlage bei Geltendmachung des Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB.
3. Ob die Benutzbarkeit einer Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB die Anlage eines abgesetzten Gehwegs erfordert, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (wie BVerwGE 64, 186, 194).