1. Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO liegt auch dann vor, wenn der potentielle Hoferbe den Hof nicht allein, sondern zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet und sich der Erblasser in der Zeit vor seinem Ableben vollständig aus der Bewirtschaftung des Hofes herausgehalten hat.
2. Für eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO ist die nicht vollständige Nutzung der Hofgebäude ausnahmsweise dann unschädlich, wenn das zu kleine Wohnhaus noch bis zuletzt von dem Erblasser und weiteren Angehörigen genutzt worden ist und dem Hoferben und seiner Familie deshalb nicht ausreichend Platz geboten hat.
Bei Einsetzung eines Hoferben durch wirksames Testament kommt einer späteren Nutzungsüberlassung des Hofes an einen Abkömmling im Rahmen eines Pachtvertrages grundsätzlich nicht ohne Wirkung einer (vorrangigen) formlosen Hoferbenbestimmung zu. § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO ist auf diesen Fall nicht analog anwendbar.