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BSG – Urteil, B 4 R 71/06 R vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:SGB XI, SGB V, SGB I, SGB X, SGG, BGB, 2. SGB VI-ÄndG, GG
Schlagworte:Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger, formeller Verwaltungsakt, sozialgerichtliches Verfahren, Anfechtungsklage, Renteneigentum, Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:formeller Verwaltungsakt
Leitsatz:1. Erweckt der Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Beiträgen zur Pflegeversicherung den Anschein, er stelle fest, dass er insoweit die Erfüllung der monatlichen Einzelansprüche nicht mehr schulde, ist gegen diesen formellen Verwaltungsakt die Anfechtungsklage statthaft und im Regelfall begründet.

2. Die Erfüllungswirkung einer Einbehaltung, soweit sie eine verkürzte Form der Verrechnung verlautbart, setzt eine gesetzmäßige Einbehaltungserklärung und das Bestehen einer Einbehaltungslage voraus. Dadurch gelten der Beitragsanspruch des Dritten gegen den Rentner und dessen Zahlungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kraft Gesetzes als insoweit erfüllt.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 R 71/06 R




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