Eine etwaige Unterschreitung des nach dem wirtschaftlichen Grundstückbegriff zu ermittelnden Beitragssatzes führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide.
1. Aus dem Umkehrschluss für die Regelung bei noch nicht vermessenen Grundstücken (§ 6b Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) folgt, dass im Übrigen - bei vermessenen Grundbuch-Grundstücken - das formelle Grundstück maßgeblich ist, welches den "Vorteil" von der Ausbaumaßnahme hat.
2. Bei Grundstücken, die teils dem Innen- und im Übrigen dem Außenbereich zuzuordnen sind, kann die Gemeinde eine vorteilsgerechte In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit der Straße durch Satzungsrecht differenziert regeln (z. B. durch eine Tiefenbegrenzung).
3. Die bevorteilte Fläche kann ohne eine solche Regelung weder auf der Grundlage eines "wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs" noch eingrenzend als "übergroßes Wohngrundstück" abgerechnet werden.