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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 8/05 vom 13.01.2005

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:nachträgliche Sicherungsverwahrung, Gerichtsbeschluss, Urteil, Verfahren, formelle Voraussetzungen, vorläufige Unterbringung, dringende Gründe
Stichwort:formelle Voraussetzungen
Leitsatz:1. Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden.

2. Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen.

3. Zu den dringenden Gründen für die Annahme vor, dass gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 8/05




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