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formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 456/03 vom 02.09.2004

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung
Stichwort:formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung
Leitsatz:1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.

2) Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 456/03




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