Zur Haftung des Luftfrachtführers für einen Transportschaden (hier Verlust von Reisegepäck) und zum Übergang dieses Anspruchs auf den Reisegepäckversicherer.
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage stellt.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt dem Gesetzeswortlaut zwingend eine Klage auf Beseitigung der Vollstreckungswirkung, sei es aus §§ 767 oder 768 ZPO, sei es aus anderen Rechtsgründen (§§ 256, 323 ZPO; § 826 BGB) bei dem Prozessgericht voraus. Ein bloßer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe genügt dafür nicht, da die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die einstweilige Einstellung an die Eröffnung der Möglichkeit zur Abänderung des Titels geknüpft ist.
3. Will der Schuldner eine einstweilige Einstellung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens, ist er auf die Anordnung des Vollstreckungsgerichts (§ 769 Abs. 2 S. 1 ZPO) beschränkt.
Ein Arbeitnehmer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall Verletzungen davongetragen hat, handelt, wenn er mit dem Schädiger eine Vereinbarung über die Abgeltung aller aus dem Unfall herrührenden Forderungen trifft, schuldhaft, wenn er nicht zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt.
Auch ist zum Ausschluss der schuldhaften Verhinderung des Forderungsüberganges auf den Arbeitgeber erforderlich, dass der Arbeitnehmer mit den ihn wegen des Unfalls behandelnden Ärzten schriftlich abklärt, ob aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen den Abschluss eines Abfindungsvergleiches bestehen.
Zum Anspruch eines Unternehmens, das die Sammlung und Sortierung von Pfand-Getränkeflaschen betreibt, auf Auskehr des Pfandbetrages gegenüber dem Vertreiber des Getränks.
1) Ein Anspruchsübergang auf dem Träger der Sozialhilfe kan wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Hilfebedürftige durch Kriegsfolgen nicht in der Lage war, das unterhaltsverpflichtete Kind in seiner Kindheit angemessen zu versorgen.
2) Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.