In § 111f Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen gerichtliche Entscheidungen eingeführt worden.
Ob Ansprüche auf Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen von einer Teilabtretung und damit von einer Forderungspfändung erfasst werden, ist erst durch Auslegung zu ermitteln.
1. Niedersächsische Vollstreckungsbehörden sind nicht befugt, Forderungspfändungen im Land Bremen vorzunehmen.
2. Nimmt eine niedersächsische Vollstreckungsbehörde eine Forderungspfändung im Land Bremen vor, so führt allein diese Kompetenzüberschreitung nicht zur Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.