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Fondsinhaberschaft einer -

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 18.01 vom 13.09.2001

Rechtsgebiete:EV, TreuhG, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost), Reichsbahn, Sondervermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" von Bahn bzw. Post, Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückübertragungsanspruch, Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen, Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer -, Umwandlung eines VEB, VEB, Umwandlung eines - in Treuhand-Kapitalgesellschaft, Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer -, Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb, Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft, Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft.
Stichwort:Fondsinhaberschaft einer -
Leitsatz:Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 18.01



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 17.01 vom 23.08.2001

Rechtsgebiete:EV, TreuhG, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost), Reichsbahn, Sondervermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" von Bahn bzw. Post, Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückübertragungsanspruch, Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen, analoge Anwendung, entsprechende Anwendung, Gesetzesanwendung, entsprechende -, Nutzungs-(Um-)Widmung, Widmung, Umwidmung, Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer -, Umwandlung eines VEB, VEB, Umwandlung eines - in Treuhand-Kapitalgesellschaft, Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer -, Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb, Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft, Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft.
Stichwort:Fondsinhaberschaft einer -
Leitsatz:1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.

2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.

3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 17.01


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