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Fondsbeitritt

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 6 U 156/08 vom 31.03.2009

Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung.

Die Bevollmächtigung eines Treuhänders, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den "wirtschaftlichen Beitritt" eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds erforderlich sind, insbesondere alle zum "wirtschaftlichen Erwerb" und zur Abwicklung der Gesellschaftbeteiligung erforderlichen Verträge abzuschließen, und erforderlichenfalls das Ausscheiden von Gesellschaftern bzw. Treugebern einschließlich des Anlegers zu erklären, verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 51/06 vom 22.05.2007

1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.

Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist für hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt wird.

2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 40/01 vom 02.11.2005

Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 13/01 vom 02.11.2005

Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 32/04 vom 07.09.2005

1. Zum Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 I Nr. 2 HWiG

2. Das AbzG ist auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Anlagegeschäfts (hier: Fondsbeitritt) geschlossen werden, grundsätzlich nicht anwendbar.

3. Der zu Zeiten des AbzG geltende Begriff des auf § 242 BGB gestützten Einwendungsdurchgriffs kann nicht nachträglich erweitert werden. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich zwar auch auf sonstige finanzierte Verträge erweitert. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung der Vermögenslage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine finanzierende Bank dem Anleger wegen Hinausgehens über die Kreditgeberrolle oder Wissensvorsprungs ausnahmsweise auf Schadensersatz haften kann

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 94/03 vom 22.12.2004

1. Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem Treuhandauftrag bevollmächtigt, für einen Anleger eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft herbeizuführen und gleichzeitig zur Finanzierung dieses Beitritts einen Darlehensvertrag im Namen des Anlegers abzuschließen, so verstößt dies gegen Art. 1 § 1 I RBerG und hat zur Folge, dass der Darlehensvertrag gemäß § 134 BGB gegenüber dem Anleger unwirksam ist.

2. Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung bilden auch dann ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 I, IV VerbrKrG, wenn die Eingehung des Darlehensgeschäfts einzig und allein der Finanzierung der Fondsbeteiligung des Anleger dienen sollte, beide Verträge von Anfang an als wirtschaftliche Einheit gewollt waren, dies den Beteiligten bekannt war und die Darlehensvaluta dem Anleger nicht zur freien Verfügung gestanden hat, sondern gemäß der Zahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Bank unmittelbar an die Treuhänderin zum Erwerb der Fondsbeteiligung ausgezahlt wurde.

In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben (Weiterführung der BGH-Urteile vom 14.6.04, II ZR 374/02; 395/01 und 392/01).

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