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Entscheidungen der Gerichte




HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ vom 01.07.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Stichwort:Folter
Leitsatz:Auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz kann es unter Umständen zulässig sein, Schriftsätze mit einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (hier: Schriftsatz mit weiteren Zulassungsgründen nach einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts).

Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ



BVERFG – Beschluss, 2 BvE 3/07 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:PUAG, GG, BVerfGG, GO BT
Stichwort:Folter
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvE 3/07

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 78/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:GG, AufenthG
Stichwort:Folter
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 78/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 51.07 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, GG, EMRK, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts durch Einschränkung der Religionsfreiheit in China, Schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG durch Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit
Stichwort:Folter
Leitsatz:1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.

2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 51.07


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