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Folter

Entscheidungen der Gerichte

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 5 Bf 47/09.AZ vom 01.07.2009

Auch in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz kann es unter Umständen zulässig sein, Schriftsätze mit einer weiteren Begründung eines Berufungszulassungsantrags unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (hier: Schriftsatz mit weiteren Zulassungsgründen nach einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts).

Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 51.07 vom 05.03.2009

1. Auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG führt nicht jede Einschränkung der Religionsfreiheit zu einer Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts. Ob eine Maßnahme an die Religion als Verfolgungsgrund anknüpft, ergibt sich aus Art. 10 der Richtlinie; Art. 9 der Richtlinie ist dagegen zu entnehmen, welches Rechtsgut in welchem Ausmaß geschützt ist.

2. Ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit stellt eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen hierunter auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit fallen, stellt eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage dar, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu klären ist.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 46.07 vom 25.11.2008

Es bleibt offen, ob auch allein eine Änderung der Rechtslage (hier: Einführung von Ausschlussgründen durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz) den Widerruf einer ursprünglich rechtmäßigen Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt. Denn jedenfalls ist auf Grund von Gemeinschaftsrecht im Falle des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie zulässig und geboten.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 48.07 vom 14.10.2008

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 C 33.07 vom 07.02.2008

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 87/06 vom 14.05.2007

Die Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verurteilung auf einem Geständnis beruht, das durch Folter erzwungen worden ist, und die Verurteilung durch eines der früheren türkischen Staatssicherheitsgerichte erfolgte, die wegen der Beteiligung eines Militärrichters keine unabhängigen und unparteilichen Gerichte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK waren.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 W 47/06 vom 28.02.2007

1. Es stellt eine Straftat und damit eine Amtspflichtverletzung im Sinne des Art. 34 GG / § 839 dar, wenn Polizeibeamte zur Erlangung von Angaben eines Beschuldigten diesem mit der Zufügung erheblicher Schmerzen drohen, auch wenn dies das Auffinden eines entführten Kindes bezweckt.

2. Kann ein Beschuldigter vor der Fortsetzung einer polizeilichen Vernehmung nicht den Verteidiger seiner Wahl konsultieren, stellt dies einen Verstoß gegen § 137 StPO dar; jedenfalls wenn dies nicht zur besseren Erlangung von Beweismitteln geschieht und überdies die nachfolgende strafrechtliche Verurteilung nicht auf den zu diesem Zeitpunkte erlangten Beweismitteln beruht, ist hierin weder eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch ein Verstoß gegen ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu sehen.

3. Art. 41 EMRK gibt keinen Anspruch gegen ein nationales Gericht auf Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen der EMRK.

4. Für die Androhung gegenüber einem Beschuldigten, ihm zur Erlangung von Angaben über den Verbleib eines entführten Kindes Schmerzen zuzufügen, kann trotz der Schwere des Eingriffs anstelle einer zusätzlichen Geldentschädigung eine hinreichende Genugtuung für den Betroffenen darin liegen, dass die Polizeibeamten wegen der Tat strafrechtlich verurteilt werden und das Strafgericht gegen die Auffassung weiter Kreise der Öffentlichkeit verdeutlicht, dass es sich bei dem Verhalten der Polizeibeamten um einen als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des sog. Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 3 EMRK) rechtlich keinesfalls hinnehmbaren Tabubruch handelt (hier nach den konkreten Umständen bejaht).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 75/06 vom 18.07.2006

Eine langjährige und exponierte journalistische Tätigkeit für die PKK-nahe Tageszeitung "Özgür Politika" kann die Annahme eines beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos bei Rückkehr in die Türkei rechtfertigen.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 211/01 vom 03.11.2005

1. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten muss als Berufungskläger kein besonderes Kontroll- oder Beanstandungsinteresse darlegen.

2. Ein Ausländer ist im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor Verfolgung hinreichend sicher, wenn mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dort zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird. Der Bejahung hinreichender Sicherheit stehen nicht jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts und nicht jeder -auch entfernt liegende- Zweifel an der künftigen Sicherheit des rückkehrenden Ausländers entgegen. Vielmehr müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn über die theoretische Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.

3. Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wäre eine regionale Gruppenverfolgung. Tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine inländische Fluchtalternative. Darunter fallen solche Gebiete, in denen die Angehörigen der regional verfolgten Gruppe vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentiellen Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden

4. Ob Tschetschenen in Inguschetien, Kabardino-Balkarien oder in den Regionen Krasnodar und Stawropol eine inländische Fluchtalternative finden, bleibt offen. Jedenfalls sind heute nach Russland zurückkehrende tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation vor asylrechtsrelevanten Maßnahmen der russischen Staatsgewalt sowie nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG hinreichend sicher. Dies gilt für den Regelfall 'unauffällige' Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb gesucht werden.

5. Soweit in bestimmten Regionen Russlands (v. a. in Moskau, St. Petersburg u. Umgebung) der Zuzug und/oder die Registrierung erschwert wird, betrifft dies nicht nur tschetschenische, sondern auch andere "fremde" Volkszugehörige. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird, bestehen nicht. Zudem kann gegen die unberechtigte Ablehnung der Registrierung -auch gerichtlich- und mit Hilfe von Beratungsstellen (u.a. 'Memorial') vorgegangen werden, was grundsätzlich zumutbar ist.

6. Tschetschenische Volkszugehörige unterliegen in der Russischen Föderation keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung.

a. Die Echtheit eines sog. Befehls Nr. 541 des russischen Innenministers, der diskriminierende Maßnahmen gegen tschetschenische Volkszugehörige angeordnet haben soll, ist bis heute nicht belegt.

b. Nach der Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002, den Terroranschlägen im August/September 2004 (Absturz zweier Passagierflugzeuge, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau, Geiselnahme an der Schule in Beslan), die tschetschenischen Separatisten zugeschrieben werden, hat der Kontrolldruck gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Personen vermeintlich 'kaukasischen' Aussehens zugenommen. Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber keine schutzbegründende Eingriffsintensität. Dem russischen Staat ist es angesichts schwerster Terrorakte zuzugestehen, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte 'im Auge zu behalten'.

c. Die Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrenden tschetschenischen Volkszugehörigen Beweismittel untergeschoben werden, um so einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist gering.

d. Soweit es bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt, ist fraglich, ob es sich dabei um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und ob die Übergriffe nicht ein allgemeines 'Phänomen' darstellen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre, fehlen.

7. Tschetschenische Volkszugehörige sind auch vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure hinreichend sicher. Angesichts der Gesamtbevölkerung Russlands (145 Mio. Menschen) mit mehr als 100 anerkannten ethnischen Minderheiten kann nicht davon gesprochen werden, rassistisch motivierte Übergriffe seien in signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen. Von den dokumentierten Vorkommnisse sind nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige betroffen. Abgesehen davon ist der russische Staat im Grundsatz bereit, gegen fremdenfeindliche Übergriffe Dritter vorzugehen.

8. In den Regionen einer inländische Fluchtalternative ist für tschetschenische Volkszugehörige jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet. Dies gilt, wenn eine Registrierung erlangt wird, aber auch in dem zeitlichen 'Zwischenraum' zwischen Beantragung und Erhalt der Registrierung und auch in den Fällen, in denen es tschetschenischen Volkszugehörigen nicht gelingt, eine Registrierung zu erhalten. Auch eine 'sehr schwere" wirtschaftliche Situation wäre mit dem "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums' noch nicht gleichzusetzen. Die Annahme einer Tätigkeit in der in Russland sehr weit verbreiteten sog. 'Schattenwirtschaft' ist zumutbar.

9. Selbst wenn das Existenzminimum in den Regionen der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet wäre, würde dies keinen Abschiebungsschutz begründen, weil dies nicht verfolgungsbedingt ist: Die Lage in Tschetschenien ist im Vergleich zu diesen anderen Regionen deutlich schlechter.

10. Aus Deutschland abgeschobenen tschetschenische Volkszugehörige drohen auch im Zusammenhang mit ihrer (Wieder-) Einreise nach Russland keine asylrechtsrelevanten Übergriffe. Rückkehrer, die ohne gültigen Inlandspass angetroffen werden, haben nicht zu befürchten, deswegen zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt zu werden.

11. Eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht einem tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr in die russische Föderation nicht, ebenso keine so extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, dass die Prognose, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde den Betroffenen 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen' ausliefern, gerechtfertigt ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 14.04 vom 07.12.2004

Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 41.03 vom 23.06.2004

Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen.

Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11952/03.OVG vom 12.03.2004

Zur Frage, ob einem wegen Unterstützung der PKK in den ländlichen Regionen der Südosttürkei vorverfolgten Kurden mit Blick auf die zwischenzeitliche innenpolitische Entwicklung in der Türkei eine Rückkehr dorthin zugemutet werden kann (hier verneint in Fortführung und Aktualisierung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 9.03 vom 20.01.2004

Das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime (hier: im Iran), an "öffentlichen oder offiziellen" Gottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, verletzt noch nicht das asylrechtlich geschützte religiöse Existenzminimum. Eine solche Verletzung kommt grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn sie sich auch zum gemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit nicht ohne asylerhebliche Gefährdung zusammenfinden können.

BAG – Beschluss, 2 ABR 48/02 vom 28.08.2003

1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.

2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 439/02 vom 02.04.2003

1. § 53 Abs. 6 AuslG erfasst auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen.

2. Nicht jede erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit des Ausländers macht dessen Abschiebung rechtlich unmöglich (§ 55 Abs. 2 AuslG) oder führt zu einer Ermessensreduzierung auf Null (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Das ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen oder psychischen Unversehrtheit ausgesetzt werden würde.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 9 S 1089/01 vom 25.03.2003

1. Der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, kann in eine erneute Feststellung des Bundesamtes umgedeutet werden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen.

2. Die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 -).

3. Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 1142/02 vom 06.03.2003

Zur innenpolitischen Lage in Bangladesch und zur Verfolgung von Anhängern der Freedom Party nach dem Regierungswechsel im Oktober 2001.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 UE 2235/98.A vom 29.11.2002

Für die Frage der Rückkehrgefährdung eines Kurden, der sich im Bundesgebiet öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt hat, ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizeibehörde im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sein wird.

Allein der Anschluss an Kriegsdienstverweigerungsorganisationen oder die Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen genügt für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 4670/96.A vom 19.11.2002

Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 254/98.A vom 24.09.2002

Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation in Deutschland, wie der "Wächter des Ewigen Iran" - N.I.D. -, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2982/00.A vom 05.08.2002

Nachdem sich die Lage im Südosten der Türkei in den letzten Monaten erheblich verändert hat, kann eine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger seit etwa Beginn des Jahres 2002 nicht mehr angenommen werden. Kurdischen Volkszugehörigen kann daher die Rückkehr sowohl in die noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen als auch in alle Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zugemutet werden; auf das Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative und die Möglichkeit, dort das notwendige Existenzminimum zu erzielen, kommt es insoweit nicht mehr an.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.02 vom 31.07.2002

Die (Teil-)Rechtskraft eines Urteils, in dem das Verwaltungsgericht die Androhung der Abschiebung in den Heimatstaat (hier: Äthiopien) wegen der gleichzeitigen Verpflichtung zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG aufgehoben hat, steht dem erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Oberverwaltungsgericht der Berufung, die es nur zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG zugelassen hat, stattgibt und die Klage insoweit abweist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 915/98.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Einfache, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mitglieder der ELF oder einer ihrer "Massenorganisationen" haben bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen gewöhnlicher Aktivitäten, wie z. B. dem Verteilen von Flugblättern, Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben anlässlich von exilpolitischen Treffen der ELF oder der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.

3. Fall eines Eritreers, der sich als Mitglied der in Eritrea nicht erlaubten eritreischen Oppositionspartei ELF-CL (Eritrean Liberation Front - Central Leadership) und Führungsmitglied in einer "Massenorganisation" der ELF-RC (hier: stellvertretender Vorsitzender der EDJU Frankfurt am Main) durch Leitung von öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, Vortrag von Referaten auf solchen Veranstaltungen und ähnliche Aktivitäten von gleichem Gewicht exponiert hat, und dem bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung deshalb droht, weil die Regierungspartei PFDJ des Präsidenten Afewerki solche Personen wegen des Bündnisses der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 - 2000) als "Landesverräter" betrachtet.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1508/99.A vom 26.04.2002

1. Alle Personen mit mindestens einem eritreisch-stämmigen Elternteil besitzen nach Art. 3 der Verfassung der seit 1993 unabhängigen Republik Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit. Diese Personen sind jedenfalls seit Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 nicht mehr (zugleich) äthiopische Staatsangehörige.

2. Zeugen Jehovas haben in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Verweigerung des Wehrdienstes.

3. Die Verweigerung der von im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen für eine Rückkehr in ihr Heimatland geforderten Einreisegenehmigung stellt keine politische Verfolgung dar.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1653/98.A vom 28.02.2002

1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.

2. Mitgliedern der MEDHIN-Partei droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien allein wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die MEDHIN-Partei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im
Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 9 UE 1702/98.A -).

4. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird, weil er als Vorsitzender der EFSU in der Bundesrepublik Deutschland in herausragender Position exilpolitisches Engagement in einem Umfang zeigt, der ihn in den Augen der äthiopischen Behörden als aktiven Regimegegner ausweist.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 376/95 vom 13.02.2002

1. Die Asylantragstellung in Deutschland führt bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen.

2. Auch die Zugehörigkeit zur Kongo-Ethnie macht staatliche Maßnahmen nicht beachtlich wahrscheinlich.

3. Im Raum Luanda besteht für Rückkehrer nicht generell eine Gefahrensituation, welche in Ansehung der Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 2 GG Abschiebungshindernisse entsprechend § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Die Anerkennung eines Abschiebungsschutzes setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 2908/00.A vom 29.01.2002

Die Frage, ob die frühere Herrschaft der Taliban über 80 - 90 % des Gebietes von Afghanistan als staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht anzusehen ist, ist aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen und allgemein bekannten politischen Entwicklung in Afghanistan nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, und zwar auch nicht im Hinblick auf eine geltend gemachte Vorverfolgung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UE 3681/98.A vom 14.12.2001

1. Auch nach der Festnahme und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan können türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach wie vor außerhalb der Notstandsprovinzen (Diyarbakir, Hakkari, Sirnak, Tunceli) verfolgungsfrei leben und diese auch bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ohne Gefahr politischer Verfolgung erreichen.

2. Die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fälle, in denen Rückkehrer bei oder nach der Einreise in die Türkei menschenrechtswidrig behandelt worden sind bzw. sein sollen, sind zahlenmäßig so gering, dass eine generelle Rückkehrgefährdung nicht besteht.

3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Bestrafung kurdischer Volkszugehöriger wegen Wehrdienstentziehung an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen könnte oder dass kurdische Wehrpflichtige bei der Überprüfung an der Grenze wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes einer asylrechtlich erheblichen Behandlung unterzogen werden würden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1702/98.A vom 29.10.2001

1. Ehemalige Mitglieder, auch Offiziere der Armee des Mengistu-Regimes und ehemalige Mitglieder der Regierungspartei WPE, denen nicht der Vorwurf von Kapitalverbrechen gemacht wird und die nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, müssen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Armee- oder Parteizugehörigkeit oder wegen eines Auslandsstudiums nicht mit der Gefahr politischer Verfolgung durch die EPRDF-Regierung rechnen.

2. Mitgliedern der AAPO oder ihrer Exilorganisation droht im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft oder wegen niederer Funktionärstätigkeiten für die AAPO, einer in Äthiopien offiziell zugelassenen Oppositionspartei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine politische Verfolgung durch die EPRDF-Regierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

3. Die bloße Mitgliedschaft in der EFSU oder in einer ihrer Exilgruppen führt im Falle der Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischer Verfolgung durch den äthiopischen Staat.

4. Im Ausland lebende einfache Mitglieder der EPRP bzw. ihrer Exilorganisation oder eines ihrer Unterstützungskomitees haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenso wenig asylrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen seitens der dortigen Staatsorgane mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie bloße Teilnehmer an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen dieser Gruppen.

5. Die Mitgliedschaft in der äthiopischen Gemeinde Rhein-Main-Gebiet e.V. führt bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen seitens der EPRDF-Regierung.

6. Aus der Asylantragstellung im Bundesgebiet können äthiopische Staatsangehörige weder einen beachtlichen Nachfluchtgrund herleiten noch führt dieser Umstand zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG.

7. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG kann nur gewährt werden, wenn der Ausländer im Zielland der Abschiebung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder einer staatsähnlichen Organisation unterworfen zu werden, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzt.

8. Im Übrigen Einzelfall eines äthiopischen Asylbewerbers, dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in analoger Anwendung nicht gewährt werden kann, weil er im Falle seiner Rückkehr über aufnahmebereite Verwandte verfügt.

OLG-HAMM – Beschluss, (2) 4 Ausl. 59/2001 (36/01) vom 15.05.2001

Leitsatz

Die gerichtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens dient nicht dem Zweck, im internationalen Rechtsverkehr den inländischen Strafrechtsnormen Geltung zu verschaffen.

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