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BSG – Urteil, B 13 RJ 13/05 R vom 29.03.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, RVO
Schlagworte:Berufsunfähigkeitsrente - Folgerente - Altersrente - Zusammentreffen mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Grenzbetrag - Vertrauensschutz
Stichwort:Folgerente
Leitsatz:Auch wenn auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen war, gilt nach In-Kraft-Treten des SGB 6 die Übergangsregelung für Folgerenten (§ 266 iVm § 311 SGB 6), wonach bei Umwandlung in eine Altersrente für die nunmehr anzurechnende Verletztenrente der Grenzbetrag alten Rechts weiter anzuwenden ist, soweit dieser günstiger ist
Volltext: BSG - Urteil, B 13 RJ 13/05 R




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