Auch wenn auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen war, gilt nach In-Kraft-Treten des SGB 6 die Übergangsregelung für Folgerenten (§ 266 iVm § 311 SGB 6), wonach bei Umwandlung in eine Altersrente für die nunmehr anzurechnende Verletztenrente der Grenzbetrag alten Rechts weiter anzuwenden ist, soweit dieser günstiger ist