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Folgeregelungen nach Arbeitskampf

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 893/07 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 97/81/EG, GG, BetrVG, BGB, GewO, TzBfG, ZPO, Betriebsvereinbarung über Rahmenvereinbarung Arbeitszeit
Schlagworte:Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung
Stichwort:Folgeregelungen nach Arbeitskampf
Leitsatz:1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG führt nicht notwendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Den Betriebsparteien steht bei der Abwägung der Einzel- und Kollektivinteressen ein Beurteilungsspielraum zu.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 893/07



BSG – Urteil, B 1 KN 3/07 KR R vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:SGB V
Stichwort:Folgeregelungen nach Arbeitskampf
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KN 3/07 KR R

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 41/08 vom 17.11.2008

Rechtsgebiete:VwGO, TKG 1996, TKG
Schlagworte:Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage, Telekommunikationslinie, Nutzungsberechtigung, Verlegung, Änderung, Kosten
Stichwort:Folgeregelungen nach Arbeitskampf
Leitsatz:Bei Streitigkeiten über die Kosten, die für die Verlegung einer Telekommunikationslinie wegen einer im Straßenraum neu herzustellenden "besonderen Anlage" entstehen (§ 56 Abs. 2 TKG 1996 bzw. § 75 Abs. 2 TKG 2004), ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGHZ 162, 78).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 41/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 170/07 vom 21.10.2008

Rechtsgebiete:ABV, BBergG, URG, Bergbau, UVP-V, UVPG, VwGO
Schlagworte:Abschlussbetriebsplan, bergrechtlicher, Gemeinde, Klagebefugnis, Planungshoheit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorhaben, betriebsplanpflichtige
Stichwort:Folgeregelungen nach Arbeitskampf
Leitsatz:1. Gemeinden können unter Berufung auf ihre Planungshoheit grundsätzlich gegen einen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan unter dem Gesichtspunkt der zu regelnden Wiedernutzbarmachung der Oberfläche klagen.

2. Es spricht viel dafür, natürlichen und juristischen Personen, die unter Berufung auf § 4 Abs.3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes - URG - die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift.

3. § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - unterscheidet nicht nach der Genehmigungsform des Vorhabens, sondern nach Art und Inhalt des zu genehmigenden Vorgangs.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 170/07


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