1. Für den Vertragsinhalt maßgebend im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG sind rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die weder Vertragsinhalt noch bloßer Beweggrund, sondern die von den Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend zur gemeinsamen und wesentlichen Grundlage des Vertrags gemacht worden sind.
2. Die in § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO vorgesehene Bindung des Rechtsmittelgerichts an die erstinstanzliche Bejahung der Rechtswegzuständigkeit greift nicht ein, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO, wonach vorab durch Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit zu befinden ist, sofern eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, in der Hauptsache entschieden und den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht hat.
3. Wird die Berufungsinstanz im Verwaltungsstreitverfahren wegen Versäumnis des Vorabverfahrens in der ersten Instanz mit der Rechtswegfrage befasst, kann sie, wenn eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG i. V. m. § 173 VwGO nicht in Betracht kommt, die Rechtswegzuständigkeit bejahen und entscheiden, anderenfalls muss die Berufungsinstanz das Vorabverfahren nach § 17a GVG durchführen.
1. Verkehrsflächen in einer Tiefgarage (hier: Tiefgarage Luisenplatz in Wiesbaden) einschließlich der Ein- und Ausfahrtsrampen stellen tatsächlich öffentliche Straßen (im Sinne des Straßenverkehrsrechts), aber keine für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (im Sinne des Straßen- und Wegerechts) dar mit der Folge, dass die §§ 41, 42 BImSchG auf solche Verkehrsflächen nicht anwendbar sind.
2. Eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG ist nicht gegeben, wenn im Zuge der Errichtung und Anbindung einer Tiefgarage Fahrbahndecken und -unterbau erneuert, Bordsteine neu gesetzt oder Verkehrsführungen durch Ummarkierungen verändert werden.
3. Maßnahmen, die ohne baulichen Eingriff die Verkehrsbelastung einer öffentlichen Straße erhöhen (können) - wie z. B. Sperrung anderer Straßen, Anbindungen baulicher Anlagen wie Tiefgaragen, Änderungen der Fahrspurmarkierungen, Aufstufungen, Optimierung der Schaltung von Signalanlagen - stellen keine wesentliche Änderung der Straße dar und begründen deshalb keinen Anspruch auf Lärmvorsorge.
4. Ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.