1. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
2. Wird ein Anspruch auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verbeschieden und entfällt später (infolge Asylwiderrufs), setzt eine im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende ermessensverdichtende Folgenbeseitigungslast eine qualifizierte behördliche Untätigkeit voraus.
1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.
1. Die Übergangsregelung des § 5 Nr. 10 letzter Halbs. AAV gilt nicht für den Fall des Abschlusses eines neuen Vertragsverhältnisses bei einem anderen Verein oder einer anderen Einrichtung.
2. Im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nach der aktuellen Rechtslage gegeben sind. Bestehen für den vom Ausländer geltend gemachten Aufenthaltszweck im Ausländergesetz abschließende Regelungen, so sind diese Vorschriften auch im Fall einer "Folgenbeseitigungslast" maßgeblich; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 7 Abs. 1 AuslG ist ausgeschlossen.
1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Volkslistenverordnung i.d.F. vom 31. Januar 1942, der den Ausschluss der Juden von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen vorsah, war von Anfang an nichtig.
2. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 StAG ist zu Gunsten der Abkömmlinge der von der Sammeleinbürgerung der Danziger Staatsangehörigen ausgeschlossenen Juden der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Ermessenseinbürgerung in diesen Fällen nicht auf die "Erlebensgeneration" beschränkt werden darf.