JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Folgenbeseitigungsanspruch
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Behörde, Folgenbeseitigung, Klargerücknahme, Subjektiv-öffentliches Recht, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung |
| Stichwort: | Folgenbeseitigungsanspruch |
| Leitsatz: | 1. Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt. 2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 D 1536/09 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-ÖbVerminG, LSA-VwKostG, VermKostVO |
| Schlagworte: | Abgabenvereinbarung, Folgenbeseitigungsanspruch, Leistungsbescheid, Veranlasser, Vermessungsingenieur, öffentlich bestellter, Vermessungskosten |
| Stichwort: | Folgenbeseitigungsanspruch |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. 2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet. 3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen. 4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.). 5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten. 6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird. 7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 78/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Dolmetscher, Ermittlungsverfahren, Folgenbeseitigungsanspruch, Gefahrenverdacht, Rücknahme, Unterlassungsanspruch, Warnmeldung, Widerruf |
| Stichwort: | Folgenbeseitigungsanspruch |
| Leitsatz: | Zum Anspruch auf Rücknahme einer sog. Dolmetscherwarnmeldung im einstweiligen Anordnungsverfahren. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 361/08 | |
| Rechtsgebiete: | BremBG |
| Schlagworte: | Freizeitausgleich, Feuerwehr, Bereitschaftsdienst Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen |
| Stichwort: | Folgenbeseitigungsanspruch |
| Leitsatz: | Die im bremischen Dienst stehenden Feuerwehrbeamten, für die bis zum 31.3.2007 eine Dienstzeit von 56 Wochenstunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) galt, haben einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung. Dieser Anspruch resultiert aus einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, 2 C 28/02). Der Anspruch auf Freizeitausgleich besteht ab dem auf den Monat der Antragstellung folgenden Monatsersten. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer der Feuerwehrbeamte zwar keine Dienstleistungen erbracht hat, dem Dienstherrn jedoch für Einsätze zur Verfügung stand, sind nur zur Hälfte auszugleichen. Bei der Festlegung des Umfangs der Dienstbefreiung ist ferner § 71 Abs. 4 S. 2 BremBG zu beachten, wonach der Beamte zu einer Mehrarbeit ohne Ausgleich von bis zu fünf Stunden im Monat verpflichtet werden kann. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 2 A 433/07 | |
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