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Folgenbeseitigung

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 D 1536/09 vom 17.06.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Behörde, Folgenbeseitigung, Klargerücknahme, Subjektiv-öffentliches Recht, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung
Stichwort:Folgenbeseitigung
Leitsatz:1. Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt.

2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 D 1536/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 418/08 vom 11.03.2008

Rechtsgebiete:VwGO, AufenthG
Schlagworte:Abschiebung, Wiedereinreise, Folgenbeseitigung
Stichwort:Folgenbeseitigung
Leitsatz:Wird im Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Anspruch auf Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger Abschiebung geltend gemacht, so ist zur Beseitigung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits im Eilverfahren die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft zu machen. Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache sind die Anforderungen insoweit erhöht. Das gilt vor allem dann, wenn bereits vor der Abschiebung ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO erfolglos geblieben ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 418/08

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 10 B 2.06 vom 20.12.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Zurückweisung der Berufung, (kein) Anspruch auf Erschließung, Erschließungsaufgabe einer Gemeinde, Folgenbeseitigung, (keine) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, Vorhaben- und Erschließungsplan, (kein) Durchführungsvertrag, Bebauungsplan in Aufstellung, gesicherte Erschließung, Erschließungsangebot, einseitige Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten, befristete Finanzierungszusage, Einvernehmen der Gemeinde, Verantwortung des Klägers, (kein) schutzwürdiges Vertrauen gegenüber Gemeinde
Stichwort:Folgenbeseitigung
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe im Sinne eines subjektiven Rechts auf Erschließung.

2. Eine einseitige, hinreichend bestimmte Erklärung, in der sich ein Bauherr vor Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, die anfallenden Kosten für Planung, Erschließung und Durchführung des Vorhabens zu tragen, stellt ein Erschließungsangebot dar, so dass im Baugenehmigungsverfahren von einer "gesicherten" Erschließung auszugehen ist.

3. Ein Anspruch auf Erschließung besteht nicht, wenn der Bauherr selbst eine wesentliche Ursache für die etwaige Rechtswidrigkeit einer ihm erteilten Baugenehmigung gesetzt hat.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 10 B 2.06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11232/06.OVG vom 08.12.2006

Rechtsgebiete:VwGO, LVwVG, AO, ZVG
Schlagworte:vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Immobiliarvollstreckung, Zwangsversteigerung, Antrag auf Fortsetzung, Bestätigung der Vollstreckbarkeit, Mitteilung über Vollstreckungsantrag, Rechtsqualität, Verwaltungsakt, Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsgericht, Aufgaben- und Verantwortungsteilung, Bindungswirkung, Folgenbeseitigung, Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung
Stichwort:Folgenbeseitigung
Leitsatz:1. Gegen den Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus einem vollstreckungsgerichtlichen Beitrittsbeschluss kann der Vollstreckungsschuldner, der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 3 LVwVG bestreitet, jedenfalls dann um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachsuchen, wenn die Vollstreckungsbehörde die unverzügliche Mitteilung nach § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG unterlassen hat.

2. § 59 Abs. 3 LVwVG schreibt weitergehend als § 322 Abs. 4 AO die Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung zwingend vor.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11232/06.OVG


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