JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Folgekostenvertrag
| Rechtsgebiete: | BauGB, VwVfG |
| Schlagworte: | Erstattungsanspruch, Folgekostenvertrag, Gesamtplanung, Grundsatz von Treu und Glauben, Ursächlichkeit |
| Stichwort: | Folgekostenvertrag |
| Leitsatz: | Städtebauliche Folgekostenverträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB dürfen - zwecks Vermeidung einer unzulässigen Zuzugsabgabe - nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Vorhaben bzw. dem diesem zugrunde liegenden Bebauungsplan verursacht wird. Eine nicht näher präzisierte Gesamtplanung reicht nicht aus. Einem geltend gemachten Erstattungsanspruch kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LC 200/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauGB-MaßnG, LVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Folgekostenvertrag, Vertragsauslegung, falsa demonstratio non nocet, Teilnichtigkeit, Angebotsplanung, Bauwilliger, Kausalität, Angemessenheit der Gegenleistung |
| Stichwort: | Folgekostenvertrag |
| Leitsatz: | Städtebauliche Folgekostenverträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (früher § 6 Abs. 3 BauGB-MaßnG) sind nicht nur mit dem Träger eines größeren Vorhabens (Investor) zulässig, sondern auch mit den (ggf. zahlreichen) einzelnen Grundstückseigentümern eines Plangebiets im Rahmen einer "Angebotsplanung" der Gemeinde. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 5 S 639/02 | |
| Rechtsgebiete: | LVwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, subordinationsrechtlicher Vertrag, Austauschvertrag, Koppelungsverbot, Folgekostenvertrag, Verkauf von Hoheitsakten, Treu und Glauben, Saldotheorie, Haus- und Grundstücksanschluss |
| Stichwort: | Folgekostenvertrag |
| Leitsatz: | 1. Macht eine Gemeinde die Fortführung eines Verfahrens zur Aufstellung einer Abrundungssatzung in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag davon abhängig, dass die von der Abrundungssatzung betroffenen Bürger einen Geldbetrag zur Deckung der Verwaltungs- und Planungskosten der Gemeinde leisten, so verletzt sie damit das sogenannte Koppelungsverbot; der Vertrag ist gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig. 2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Gegenleistung der Behörde das sogenannte Koppelungsverbot verletzt, handelt der Bürger, der die Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Geldbetrags verlangt, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4.02 -). 3. Die für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der "Saldotheorie" sind im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechend anwendbar; der Erstattungsanspruch aus der Rückabwicklung eines nichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrags beschränkt sich deshalb auf den sich nach Saldierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen ergebenden Überschussbetrag. 4. Entspricht die einer Partei auf ihrem oder für ihr Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 36/03 | |
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