JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Folgeantrag
| Rechtsgebiete: | VwVfG, AsylVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Folgeantrag, Kosovo, Serbien, Roma |
| Stichwort: | Folgeantrag |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 4 B 629/07 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 2004/83/EG, AufenthG, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebunbsverbot, Chrsit, Ermessensentscheidung, Folgeantrag, Iran, Konvertit, Qualifikationsrichtlinie, Sperrwirkung, Stufenverhältnis, Subsidiärer Schutz, Wiederaufgreifen des Verfahrens |
| Stichwort: | Folgeantrag |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots kann aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG hergeleitet werden, da das nationale Recht die Vorgaben der Richtlinie nicht richtig umsetzt. 2. Eine abschließende gerichtliche Entscheidung kommt auch im Verfahren nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG vorliegen. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG stehen grundsätzlich in einem Stufenverhältnis derart, dass die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Hauptantrag und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Hilfsantrag begehrt wird. 4. Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1867/07.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwVfG, EGRL |
| Schlagworte: | Folgeantrag, Änderung Rechtslage, Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | Folgeantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Qualifikationsrichtlinie misst sich keine Geltung für alle die Fälle bei, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist unanfechtbar abgeschlossen waren. Etwas anderes gilt dann, wenn der alte, der unanfechtbaren Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt noch über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bis in die Gegenwart hineinreicht, also heute noch aktuell ist. Dann ist dieser Sachverhalt einer neuen rechtlichen Prüfung am Maßstab der Qualifikationsrichtlinie zu unterziehen. 2. Ein weiteres Asylverfahren ist mit Rücksicht auf eine geänderte Rechtslage bereits dann durchzuführen wenn nach der geänderten Rechtslage eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung möglich erscheint. Ist dies der Fall, so findet die abschließende Entscheidung im eigentlichen Asylverfahren statt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 10 S 3032/07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsverfahren, Beweisantrag: Ablehnung, Folgeantrag, Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, rechtliches Gehör |
| Stichwort: | Folgeantrag |
| Leitsatz: | Zum Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in asylrechtlichen Folgeverfahren. Zu den Erfordernissen einer Gehörsverletzungen bei der Ablehnung von Beweisanträgen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 LA 51/07 | |
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