1. Mit der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA trägt der Gesetzgeber der Erwägung Rechnung, dass bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf ebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Ein förmliches Disziplinarverfahren nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden DO LSA, in dem auf Versetzung in ein Amt deerselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder Entfernung aus dem Dienst erkannt werden kann, fand demgemäß gegen Beamte auf Probe nicht statt (§§ 5 Abs. 3, 112 Abs. 1 und 4 BG LSA).
2. Die Entlassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BG LSA (Fassung bis 30. Juni 2006) ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine beamtenrechtliche Entscheidung, die durch die Verwaltungsgerichte gemäß §§ 113, 114 VwGO zu überprüfen ist. Die Verwaltungsgerichte haben in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob das einer Entlassungsverfügung zugrunde liegende Verhalten eines Beamten auf Probe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (§ 77 Abs. 1 BG LSA) erfüllt. Ferner ist festzustellen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, das mit der erforderlichen Sicherheit bei einem Beamten auf Lebenszeit eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend.
3. In einem förmlichen Disziplinarverfahren nach der bis zum 30. Juni 2006 geltenden DO LSA konnten die Disziplinarmaßnahmen der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung") und die Entfernung aus dem Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DO LSA) angestrebt werden.
4. Der umfangreiche Besitz kinderpornographischer Darstellungen, der hier zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB (Fassung bis 31. März 2004) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen geführt hat, stellt sich als Verstoß gegen § 54 Satz 3 BG LSA und als schweres Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA dar. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich bereits daraus, dass der Beamte mit dem Besitz von umfangreichen pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging.
5. Bei einem Beamten auf Lebenszeit hat dieses - außerdienstliche - Verhalten regelmäßig eine nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge, nämlich jedenfalls die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DO LSA, "Degradierung").
6. Die Tatsache, dass ein Beamter das ihm angelastete Fehlverhalten erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit begangen hat, schließt die Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 Satz 1 BG LSA nicht aus und beschränkt sie nicht auf ein Fehlverhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren berechtigte.
7. Dies gilt auch dann, wenn das gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BG LSA für eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA in Erwägung gezogene Entlassung eines Probebeamten erforderliche Untersuchungsverfahren erst nach Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zeitnah noch in einer solchen Weise begonnen und beendet wird, wie dies von einem Untersuchungsverfahren unmittelbar vor Vollendung von dessen 27. Lebensjahr zu erwarten wäre.