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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 220/00 vom 26.10.2000

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Kosten, Tod des Angeklagten, Einstellung, förmliche, Auslagen, notwendige, Staatskasse
Stichwort:förmliche
Leitsatz:Leitsatz:

Nach dem Tod des Angeklagten ist das Strafverfahren nicht von selbst beendet. Hierzu bedarf es vielmehr eines Beschlusses nach § 206 a StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen werden ihr nicht auferlegt, wenn der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstirbt und seine Revision offensichtlich unbegründet gewesen wäre.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 220/00




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